Das Schweizerische Vorsorgesystem: 3-Säulen-Prinzip
Das Schweizerische Vorsorgesystem: 3-Säulen-Prinzip
Die 1. Säule – Die staatliche Vorsorge
Die staatliche Vorsorge sichert die finanzielle Existenz im Fall von Alter, Invalidität und Tod ab. Die 1. Säule setzt sich aus der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), der IV (Invalidenversicherung) und den EL (Ergänzungsleitungen) zusammen. Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten sind in der 1. Säule versichert.Die 2. Säule – Die berufliche Vorsorge
Das BVG, also die obligatorische berufliche Vorsorge dient der Sicherung des Lebensstandards nach der Pensionierung. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Einkommen über 21 510 Franken liegt, haben vom Arbeitgeber Anspruch auf die Versicherung in der 2. Säule. Ziel ist, dass das BVG zusammen mit der AHV nach der Pensionierung ca. 60% des letzten Einkommens abdeckt. Für Selbstständige ohne Pensionskassenanschluss ist die Versicherung in der 2. Säule freiwillig.Die 3. Säule – Die private Vorsorge
Die freiwillige private Vorsorge oder auch Säule 3a genannt ist die steueroptimierte Zusatzvorsorge neben der 1. und 2. Säule. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.Die maximale Höhe der Einzahlungen fürs Jahr 2023 beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem 2. Säule-Anschluss 7056 Franken, für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse 35 280 Franken.
Die Säule 3a kann auf verschiedene Arten angespart werden: zum Beispiel mit einem klassischen Säule-3a-Konto oder einer Wertschriften-Lösung bei einer Bank (z.B. Anlagefondslösung mit nachhaltigem Vorsorgesparen). Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss einer Säule 3a-Police bei einer Versicherung.
Säule 3a vs. Säule 3b
Säule 3a vs. Säule 3b
Säule 3a
Das Vermögen in der Säule 3a ist gebunden, d.h. es kann frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Zugriff auf die Säule 3a-Gelder hat man ausserdem beim Auswandern ins Ausland, bei Aufnahme einer Selbständigkeit oder für den Kauf von Wohneigentum. Die Einzahlungen in die Säule 3a sind abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen.Säule 3b
Zur Säule 3b – der freien privaten Vorsorge – gehören alle eigenen, angesparten Vermögenswerte wie Ersparnisse, Anlagekonti bei Banken und Versicherungen, Wertgegenstände, Wertpapiere, Immobilien, Kunst, Lebensversicherungen, etc. Ein wesentlicher Unterschied zur Säule 3a ist, dass das private Sparen resp. die angesparten Vermögenswerte nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
Jährlicher Maximalbetrag für die Säule 3a
Jährlicher Maximalbetrag für die Säule 3a
Wie viel kann ich mit der 3. Säule bis zur Pension ansparen?
Wie viel kann ich mit der 3. Säule bis zur Pension ansparen?
Steuern sparen mit der Säule 3a
Steuern sparen mit der Säule 3a
Wer mehrere Vorsorgegefässe äufnet, hat zusätzlich die Möglichkeit, diese gestaffelt zu beziehen und auf diese Weise – indem die Steuerprogression gebrochen wird – nochmals Kapitalauszahlungssteuern zu sparen. Indem man also den Bezug der Säule 3a-Konten auf mehrere Jahre aufteilt und nicht nur ein einziges Säule 3a-Konto anspart, entsteht weiteres Sparpotenzial. Wir empfehlen, ab einem angesparten Kapital zwischen 30 000 und 40 000 Franken ein jeweils neues Säule 3a-Konto zu eröffnen.
Der Zinseszinseffekt
Der Zinseszinseffekt
Auszahlung der Vorsorgegelder aus der 2. Säule
Auszahlung der Vorsorgegelder aus der 2. Säule
Rentenbezug
Die Vorteile
- Sicherheit durch regelmässiges monatliches Einkommen
- Garantiertes Einkommen auf Lebzeiten
- Lebenslängliche garantierte Witwen-/Witwerrente in Ihrem Todesfall
- Keine direkten Anlagerisiken
Die Nachteile
- Meistens Steuernachteil, da die Rente als Einkommen versteuert werden muss
- Fehlende Flexibilität
- Beim Tod beider Ehegatten verfällt das nicht aufgebrauchte Altersguthaben zu Gunsten der Pensionskasse
- 40% Rentenverlust für Witwen/Witwer
Kapitalbezug
Die Vorteile
- Hohe Flexibilität, Gelder sind nach Bezug frei verfügbar
- Reduzierte einmalige Steuer im Jahr des Kapitalbezugs (Kapitalauszahlungssteuer)
- Absicherung des überlebenden Ehepartners/Konkubinatspartners resp. der Nachkommen möglich
- Hinterbliebene erben allfälliges Restkapital
Die Nachteile
- Kein lebenslanges Einkommen garantiert
- Aktive, sorgfältige Verwaltung des Vermögens notwendig (angepasste Anlagestrategie)
- Hohe Eigenverantwortung und Ausgabendisziplin notwendig
- Kapital unterliegt der Vermögenssteuer, die Erträge der Einkommenssteuer
Kapitalauszahlungssteuer
Kapitalauszahlungssteuer
Mit der Bank oder Versicherung vorsorgen?
Mit der Bank oder Versicherung vorsorgen?
Freizügigkeitsgelder für die Vorsorge anlegen
Freizügigkeitsgelder für die Vorsorge anlegen
Wer erbt meine 3. Säule?
Wer erbt meine 3. Säule?
Die Anspruchsberechtigung aus der Säule 3a richtet sich nicht nach dem allgemeinen Erbrecht des ZGB, sondern nach dem Reglement der Vorsorgestiftung, welches sich auf Art. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) stützt.
Im Fall des Todes des Vorsorgenehmers haben folgende Personen in nachstehender Reihenfolge Anspruch auf das Vorsorgekapital:
a) die überlebenden Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner;
b) die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (in dieser Reihenfolge);
c) die Eltern;
d) die Geschwister;
e) die übrigen Erben.
Mehreren Berechtigten steht der Anspruch zu gleichen Teilen zu.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, im Rahmen der Vorsorgevereinbarung oder durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Buchstabe b) genannten Begünstigten zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen; die Reihenfolge der Begünstigten gemäss Buchstaben c) bis e) abzuändern und den Umfang der einzelnen Ansprüche dieser Personen näher zu bezeichnen.
Änderungen an der Begünstigtenordnung müssen zu Lebzeiten des Vorsorgenehmenden bei der Stiftung eingereicht werden. Liegt keine Begünstigtenordnung vor, wird das Vorsorgeguthaben innerhalb der eingangs erwähnten anspruchsberechtigten Gruppe nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ferner ist die Stiftung schriftlich zu informieren, wenn Personen gemäss lit. b) ausser die direkten Nachkommen, begünstigt werden. Die Änderungen der Begünstigten 'übrige Erben' muss ausserdem in Form einer letztwilligen Verfügung vorgenommen werden, um rechtsgültig zu sein.
Obwohl Säule 3a Gelder nicht zum Nachlassvermögen zählen ist unbedingt zu beachten, dass die pflichtteilsgeschützten Erben durch die Auszahlung der Säule 3a Gelder in ihren Pflichtteilen nicht verletzt werden. Darum empfehlen wir insbesondere Konkubinatspaaren (mit und ohne Kinder) nebst der Begünstigtenordnung in der Säule 3a auch ihre Nachlassplanung mit einem Kundenberater bzw. einer Kundenberaterin zu diskutieren.