Was nach einem Todesfall zu tun ist

Die administrativen Aufgaben schrittweise bewältigen

Basel Park Bäume Alee
Angesichts eines Trauerfalls erscheint nichts mehr wirklich wichtig. Bei der Trauer um eine verstorbene Person sehen sich die Angehörigen mit vielen administrativen Aufgaben konfrontiert. Dazu gehört auch der Austausch mit der Bank – in dieser schweren Zeit stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Nach dem Tod eines geliebten Menschen steht niemandem der Kopf nach administrativen Tätigkeiten. Doch so schwer der Verlust auch wiegt, müssen die Angehörigen doch einiges rund um die Bankbeziehung der verstorbenen Person regeln. Wir helfen Ihnen dabei, alles Notwendige in die Wege zu leiten, damit Sie mit möglichst wenig Aufwand durch diese beschwerliche Zeit kommen.

So teilen Sie uns den Todesfall mit

Informieren Sie uns rasch. Sie können uns den Todesfall über all unsere Kanäle mitteilen – egal ob schriftlich, telefonisch oder elektronisch. Für das weitere Vorgehen benötigen wir eine ärztliche Todesbescheinigung oder eine amtliche Todesurkunde. Das weitere Vorgehen ist stark von der persönlichen Situation abhängig. Bei einer Erbschaft im Ausland werden beispielsweise andere Dokumente benötigt und auch der rechtliche Prozess unterscheidet sich von den Schweizer Gepflogenheiten. Am besten besuchen Sie uns in einer Filiale, damit wir Ihnen die weiteren Schritte konkret und persönlich aufzeigen können. Sollte dies nicht möglich sein, unterstützen wir Sie gerne auch telefonisch, schriftlich oder per Video-Call.

Zugriff auf Bankkonti wird neu geregelt

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übernehmen zum Zeitpunkt des Todes sämtliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Dazu gehören Konten, Depots, Hypotheken und andere Kredite sowie weitere Geschäftsbeziehungen. Bis zur definitiven Erbteilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Diese kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Sobald wir Kenntnis vom Todesfall haben, müssen wir von Gesetzes wegen sämtliche Karten, Konten und Depots sowie E-Banking-Zugriffe der verstorbenen Person sperren. Daueraufträge und LSV-Ermächtigungen werden gelöscht. Damit stellen wir sicher, dass nicht einzelne Erben oder bevollmächtigte Personen bevorzugt werden.

Nur auskunfts- oder verfügungsberechtigte Personen erhalten Informationen oder können entsprechende Handlungen vornehmen. Im direkten Kontakt an einem Schalter der Basler Kantonalbank müssen Sie sich mit einem Pass oder einer Identitätskarte ausweisen. Auf dem Korrespondenzweg sind echtheitsbestätigte Ausweiskopien notwendig.

Auf Anfrage erstellen wir für die Erbengemeinschaft eine Übersicht aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Wir übernehmen auch die Erbenvertretung oder beraten Sie bei Nachlassfragen.

Zugang zum Schrankfach wird eingeschränkt

Den Zutritt zum Safe dürfen wir der Erbengemeinschaft nur als Ganzes erlauben. Amtet ein Willensvollstrecker, hat ausschliesslich diese Person Zugang zum Schrankfach. Wird für den Erbschein eine Inventuraufnahme benötigt, verfügt das Erbschaftsamt, wer das Schrankfach öffnen darf.

Die Wirkung des Testaments

Hat die verstorbene Person in ihrem Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, ist ausschliesslich dieser verfügungsberechtigt. Die Erben haben lediglich ein Auskunftsrecht. Im Falle einer Willensvollstreckung benötigen wir folgende Dokumente:

  • Amtliche Willensvollstreckerbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Gültiger amtlicher Ausweis (ID, Pass) als beglaubigte Kopie

Frist zur Auflösung des Erbfalles

Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten die Banken und Versicherungen, ihre Geschäftsbeziehungen regelmässig zu dokumentieren. Dadurch werden die Interessen der Kundinnen und Kunden geschützt. Bei Erbfällen bedeutet das einen erhöhten Aufwand, weshalb wir für Nachlässe, die länger als 15 Monate in Bearbeitung sind, eine Dossierführungsgebühr von monatlich CHF 20 zzgl. MwSt belasten.

 

Zur weiteren Unterstützung haben wir eine Broschüre zusammengestellt, die als erste Orientierungshilfe bei einem Todesfall dient.

Wie bleibt der überlebende Partner finanziell handlungsfähig?

  • Selbst Ehepartner mit Bankvollmacht können nicht mehr unbeschränkt über gemeinsame Bankkonten verfügen. Denn mit dem Tod des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin gehen die Rechte und Pflichten an die Erben als neue Vertragspartner über. Ehepartner können damit nur noch gewisse, mit dem Erbfall zusammenhänge Zahlungen wie Bestattungskosten, offene Mieten oder andere grundlegende Fixkosten des Erblassers bezahlen. Es empfiehlt sich deshalb, zu Lebzeiten bei der Bank eine Solidaritätsvereinbarung zu unterschreiben oder für beide separate Konti auf ihren eigenen Namen einzurichten. So bleiben sie auf jeden Fall finanziell handlungsfähig.

Wir sind an Ihrer Seite

Der Verlust eines Menschen ist ein grosser Einschnitt – wir unterstützen Sie mit Rat und Umsicht.

Wichtige Informationen und Dokumente

Orientierung im Trauerfall

Wir helfen Ihnen dabei, alles Notwendige in die Wege zu leiten. Gerne stehen wir Ihnen auch als unparteiische Erbenvertretung zur Verfügung oder beraten Sie in Erbschaftsangelegenheiten.