Steuern sparen bei der Nachlassplanung

In Basel-Stadt müssen Ehepartnerinnen und -partner, Kinder und weitere enge Angehörige wie Enkel, Adoptiv- oder Pflegekinder keine Erbschaftssteuern zahlen. Im Gegensatz dazu sind Erbschaften an Eltern, Geschwister und nicht eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner steuerpflichtig. Mit frühzeitiger Nachlassplanung können Sie steuerliche Weichen zur Optimierung Ihrer Weitergabe stellen.

Erfahren Sie...

  • welcher Freibetrag beim Erben und welche Freigrenze beim Schenken in Basel-Stadt gilt.
  • wovon die Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen konkret abhängt (u.a. Steuertarife Basel-Stadt).
  • wie sich die Steuerbelastung Ihrer Erbschaft durch eine professionelle Planung optimieren lässt.

Die wichtigste Regel

Bei Erbschaften und Schenkungen entscheidet der Verwandtschaftsgrad

Wenn Sie Vermögen ausserhalb der direkten Familie weitergeben möchten, ist Planung entscheidend.

Ehepartnerinnen, Ehepartner & eingetragene Lebenspartner

Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer

Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder (unter gewissen Voraussetzungen) und Enkel

Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer

Dritte (z. B. Eltern, Geschwister, nicht eingetragene Lebenspartner, Freunde)

Teils hohe Steuerbelastung bei Erbschaft und Schenkungen (Freibeträge & Freigrenzen gemäss kantonalen Tariflisten)

Freibetrag & Freigrenze im Kanton Basel-Stadt

  • Freibetrag Erbschaftssteuer: 2000 CHF (Beträge darüber hinaus werden besteuert)
  • Freigrenze Schenkungsssteuer: 10 000 CHF (Beträge darüber hinaus werden besteuert)


Mit einer frühzeitigen Nachlassplanung Steuern sparen 

In der Schweiz gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen Erblasserinnen und Erblasser sowie Erbinnen und Erben die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer reduzieren können:

  • Erbe in mehrere Schenkungen zu Lebzeiten aufteilen: Je nach kantonalem Recht kann es sinnvoll sein, Vermögen, das der Schenkungssteuer unterliegt, schrittweise zu verschenken. So lässt sich die Steuerprogression brechen und die Steuerbelastung senken. 

  • Nacherben im Testament festlegen: Legen Sie im Testament fest, wer nach den ersten Erbinnen und Erben erbt. Dann zählt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und diesen Nacherben. Je nach Situation kann das die Erbschaftssteuer senken oder ganz vermeiden.

  • Weitergabe frühzeitig veranlassen: Wertsteigerungen, die erst nach der Weitergabe entstehen (z.B. bei Aktien oder Wertgegenständen), sind in der Schweiz steuerbefreit. Wer Vermögen früh überträgt, kann die Steuerbelastung so in einigen Fällen reduzieren. 
  • Begünstigung von Organisationen: Organisationen mit gemeinnützigem, öffentlichem oder kulturellem Zweck sind in vielen Kantonen der Schweiz von den Erbschaftssteuern befreit. 

Erbschaftssteuern im kantonalen Vergleich

Steuerbelastung (nach Abzug der jeweiligen Freibeträge) in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Zürich, Schwyz, Waadt

Häufige Fragen (FAQ)

Wer ist in Basel von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit?

Wer ist in Basel von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit?

In Basel sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie direkte Nachkommen – also Kinder und Enkelkinder – von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Genau wie Adoptivnachkommen und unter gewissen Voraussetzungen auch Pflegekinder. Für übrige Erbinnen und Erben fällt grundsätzlich eine Steuer an.

Steuern bei Erbschaft und Schenkung: Rein kantonale Regelung

Der Bund erhebt in der Schweiz keine Steuer auf Erbschaften. Erbschafts- und Schenkungssteuern sind rein kantonal geregelt. Die beiden Kantone Schwyz und Obwalden verzichten als einzige Kantone auf die Erhebung.

Müssen Konkubinats- oder Lebenspartner in Basel bei Erbschaft und Schenkung Steuern bezahlen?

Müssen Konkubinats- oder Lebenspartner in Basel bei Erbschaft und Schenkung Steuern bezahlen?

Ja. Konkubinats- oder Lebenspartner sind in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Basel nicht befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen sie jedoch weniger Steuern. Für sie gilt ein reduzierter Steuersatz, wenn sie zum Zeitpunkt der Übertragung seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt und mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz zusammenleben.

Wovon hängt die Höhe der Steuer beim Erben und Schenken ab?

Wovon hängt die Höhe der Steuer beim Erben und Schenken ab?

Wie hoch der Betrag ausfällt, bestimmt neben dem Verwandtschaftsgrad und den kantonalen Freibeträgen die Höhe der erhaltenen Erbschaft. Es gilt: je mehr Sie erben, desto höher die Steuer. Erhoben wird sie jeweils vom Kanton, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

Kantonale Tariftabelle und FAQ zur Erbschafts- und Schenkungssteuer: Siehe Steuerverwaltung Basel-Stadt

Zur Webseite der Steuerverwaltung BS

Wie lassen sich die Steuern beim Erben und Schenken optimieren?

Wie lassen sich die Steuern beim Erben und Schenken optimieren?

Ehegatten und direkte Nachkommen sind in Basel und den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Werden Vermögenswerte innerhalb der Familie weitergegeben, fallen daher in der Regel keine Steuerabgaben an. Vermeiden lässt sich der Betrag bei Erbschaften, die besteuert werden, nicht – es gilt die kantonale Tarifliste für Basel-Stadt. Alleinstehende Personen und Personen ohne Kinder können jedoch in Erwägung ziehen, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen. Die meisten von ihnen sind von der Erbschaftssteuer befreit, sodass das Vermögen in diesem Fall vollständig dem guten Zweck zugutekommt.

Wege zur Steueroptimierung der Erbschaft:

  • Vermögen kann schrittweise zu Lebzeiten übertragen werden, um die Steuerprogression zu reduzieren.
  • Die Festlegung von Nacherbinnen und Nacherben im Testament kann je nach Verwandtschaftsgrad steuerliche Vorteile bringen.
  • Wertzuwächse bleiben nach der Weitergabe steuerfrei, was eine frühe Übertragung (beispielsweise von Wertschriften und Wertgegenständen) attraktiv macht.
  • Gemeinnützige Organisationen sind in vielen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Je nach Steuerbemessungsgrundlage können nicht steuerbefreite Erbinnen und Erben mit wohltätigen Komponenten wie Schenkungen oder Stiftungen Ihre Nachlassplanung steuerlich optimieren.

Eine professionelle Nachlassplanung durch unsere Expertinnen und Experten bringt Klarheit.

Wer zahlt Erbschaftssteuern und wann?

Wer zahlt Erbschaftssteuern und wann?

Die Steuer ist eine persönliche Schuld der Erbinnen und Erben. Es empfiehlt sich zudem, dies fristgerecht zu tun, da die Verzugszinsen je nach Betrag der Erbschaft hoch ausfallen können. Im Kanton Basel-Stadt wird die Erbschaftssteuer mit der Steuerveranlagung fällig, die in der Praxis rund ein Jahr nach dem Ableben der Vererbenden erfolgt. Besteht ein Testament oder ein Erbvertrag, wird die Steuer ein Jahr nach der Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung erhoben.

Schenkungen zu Lebzeiten: Fallen hierfür auch Steuern an?

Schenkungen zu Lebzeiten: Fallen hierfür auch Steuern an?

Auch Schenkungen unterliegen einer Steuer. Diese ist grundsätzlich gleich hoch wie die Erbschaftssteuer. Es macht somit steuerlich keinen wesentlichen Unterschied, ob Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder nach dem Tod vererbt wird. Ein Unterschied besteht jedoch beim kantonalen Freibetrag: In Basel-Stadt gilt für Schenkungen zu Lebzeiten eine einmalige Freigrenze von 10 000 CHF, Ehegatten und Nachkommen ausgenommen. Wird dieser Betrag überschritten, ist die gesamte Schenkung steuerpflichtig. Im Kanton Basel-Landschaft variiert der Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad, wobei auch Ehegatten und Nachkommen schenkungssteuerbefreit sind.

Wie lässt sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer minimieren?

Wie lässt sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer minimieren?

Ehegatten und direkte Nachkommen sind in Basel und den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Werden Vermögenswerte innerhalb der Familie weitergegeben, fallen daher in der Regel keine Steuerabgaben an.

Minimieren lässt sich der Betrag bei Erbschaften, die besteuert werden, jedoch nicht – es gelten jeweils die kantonalen Tariflisten.

Alleinstehende Personen und Personen ohne Kinder können jedoch in Erwägung ziehen, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen. Die meisten von ihnen sind von der Erbschaftssteuer befreit, sodass das Vermögen in diesem Fall vollständig dem guten Zweck zugutekommt.

Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt 

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder) Adoptivnachkommen, Pflegekinder (welche gewisse Voraussetzungen erfüllen), Eltern & Adoptiveltern

Steuerbarer Betrag (CHF) Steuersatz (% ) Bis 100 000 CHF Bis 200 000 CHF  Bis 500 000 CHF Bis 1 000 000 CHF  Bis 2 000 000 CHF  Bis 3 000 000 CHF  über 3 000 000 CHF
Zuschlag in %   25 50 75 100 125 150 175
Ehegatten / eingetragene Partnerschaft 0 0 0 0 0 0 0 0
Nachkommen (Kinder / Grosskinder / Urgrosskinder)
Adoptivnachkommen
Pflegekinder 1)

0 0 0 0 0 0 0 0
Eltern
Adoptiveltern

4 5 6 7 8 9 10 11


1) Voraussetzung: mindestens einjährige Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt während Minderjährigkeit

Quelle: Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt / Steuerverwaltung, 2026

Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt 

Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen, Schwiegereltern, Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen, Neffen und Nichten, Halbneffen und Halbnichten, Onkel, Tanten, Schwäger und Schwägerinnen 

Steuerbarer Betrag (CHF) Steuersatz (%) Bis 100 000 CHF Bis 200 000 CHF Bis 500 000 CHF Bis 1 000 000 CHF Bis 2 000 000 CHF Bis 3 000 000 CHF über 3 000 000 CHF

Zuschlag (%)

  25 50 75 100 125 150 175
Grosseltern
Geschwister
Halbgeschwister
Schwiegerkinder
Stiefnachkommen
Schwiegereltern
Stiefeltern
Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen 2)
6 7.5  9 10.5 12 13.5 15 16.5
Neffen und Nichten
Halbneffen und Halbnichten

8 10 12 14 16 18 20 22
Onkel und Tanten
Schwäger und Schwägerinnen

10 12.5 15 17.5 20 22.5 25 27.5

2) Voraussetzung: mindestens fünf Jahre in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerlichen Wohnsitz

Auf dieser Übersicht sind nicht alle Konstellationen abbildbar. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die kantonale FAQ zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern und/oder wenden Sie sich direkt an die Steuerverwaltung. Es gilt das Steuergesetz Basel-Stadt [SG 640.100].

Quelle: Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt / Steuerverwaltung, 2026

Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt 

Alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten, nicht blutsverwandte Neffen und Nichten und alle anderen Personen (Pflegekinder und Konkubinatspaare, andere zusammenlebende Personen, bei welchen die Voraussetzungen 1) und 2) nicht gegeben sind), Steuerbefreite Institutionen ohne Gegenrechtsabkommen

Steuerbarer Betrag (CHF) Steuersatz (%) Bis 100 000 CHF Bis 200 000 CHF Bis 500 000 CHF Bis 1 000 000 CHF Bis 2 000 000 CHF

Bis 3 000 000 CHF

über 3 000 000 CHF
Zuschlag (%)   25 50 75 100 125 150 175
Alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten
Nicht blutsverwandte Neffen und Nichten
14 17.5 21 24.5 28 31.5 35 38.5
Alle anderen Personen
Pflegekinder und Konkubinatspaare/andere zusammenlebende
Personen, bei welchen die Voraussetzungen 1) 2) nicht gegeben
sind

18 22.5 27 31.5 36 40.5 45 49.5
Steuerbefreite Institutionen ohne Gegenrechtsabkommen
5 6.25 7.5 8.75 10 11.25 12.5

13.75

1) Voraussetzung: mindestens einjährige Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt während Minderjährigkeit
2) Voraussetzung: mindestens fünf Jahre in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerlichen Wohnsitz
Auf dieser Übersicht sind nicht alle Konstellationen abbildbar. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die kantonale FAQ zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern und/oder wenden Sie sich direkt an die Steuerverwaltung. Es gilt das Steuergesetz Basel-Stadt [SG 640.100].

Quelle: Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt / Steuerverwaltung, 2026

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