Erfahren Sie...
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welcher Freibetrag beim Erben und welche Freigrenze beim Schenken in Basel-Stadt gilt.
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wovon die Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen konkret abhängt (u.a. Steuertarife Basel-Stadt).
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wie sich die Steuerbelastung Ihrer Erbschaft durch eine professionelle Planung optimieren lässt.
Die wichtigste Regel
Bei Erbschaften und Schenkungen entscheidet der Verwandtschaftsgrad
Ehepartnerinnen, Ehepartner & eingetragene Lebenspartner
Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder (unter gewissen Voraussetzungen) und Enkel
Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer
Dritte (z. B. Eltern, Geschwister, nicht eingetragene Lebenspartner, Freunde)
Teils hohe Steuerbelastung bei Erbschaft und Schenkungen (Freibeträge & Freigrenzen gemäss kantonalen Tariflisten)
Freibetrag & Freigrenze im Kanton Basel-Stadt
- Freibetrag Erbschaftssteuer: 2000 CHF (Beträge darüber hinaus werden besteuert)
- Freigrenze Schenkungsssteuer: 10 000 CHF (Beträge darüber hinaus werden besteuert)
Mit einer frühzeitigen Nachlassplanung Steuern sparen
In der Schweiz gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen Erblasserinnen und Erblasser sowie Erbinnen und Erben die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer reduzieren können:
- Erbe in mehrere Schenkungen zu Lebzeiten aufteilen: Je nach kantonalem Recht kann es sinnvoll sein, Vermögen, das der Schenkungssteuer unterliegt, schrittweise zu verschenken. So lässt sich die Steuerprogression brechen und die Steuerbelastung senken.
- Nacherben im Testament festlegen: Legen Sie im Testament fest, wer nach den ersten Erbinnen und Erben erbt. Dann zählt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und diesen Nacherben. Je nach Situation kann das die Erbschaftssteuer senken oder ganz vermeiden.
- Weitergabe frühzeitig veranlassen: Wertsteigerungen, die erst nach der Weitergabe entstehen (z.B. bei Aktien oder Wertgegenständen), sind in der Schweiz steuerbefreit. Wer Vermögen früh überträgt, kann die Steuerbelastung so in einigen Fällen reduzieren.
- Begünstigung von Organisationen: Organisationen mit gemeinnützigem, öffentlichem oder kulturellem Zweck sind in vielen Kantonen der Schweiz von den Erbschaftssteuern befreit.
Erbschaftssteuern im kantonalen Vergleich
Steuerbelastung (nach Abzug der jeweiligen Freibeträge) in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Zürich, Schwyz, Waadt
Häufige Fragen (FAQ)
Wer ist in Basel von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit?
Wer ist in Basel von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit?
Steuern bei Erbschaft und Schenkung: Rein kantonale Regelung
Der Bund erhebt in der Schweiz keine Steuer auf Erbschaften. Erbschafts- und Schenkungssteuern sind rein kantonal geregelt. Die beiden Kantone Schwyz und Obwalden verzichten als einzige Kantone auf die Erhebung.
Müssen Konkubinats- oder Lebenspartner in Basel bei Erbschaft und Schenkung Steuern bezahlen?
Müssen Konkubinats- oder Lebenspartner in Basel bei Erbschaft und Schenkung Steuern bezahlen?
Wovon hängt die Höhe der Steuer beim Erben und Schenken ab?
Wovon hängt die Höhe der Steuer beim Erben und Schenken ab?
Wie hoch der Betrag ausfällt, bestimmt neben dem Verwandtschaftsgrad und den kantonalen Freibeträgen die Höhe der erhaltenen Erbschaft. Es gilt: je mehr Sie erben, desto höher die Steuer. Erhoben wird sie jeweils vom Kanton, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.
Kantonale Tariftabelle und FAQ zur Erbschafts- und Schenkungssteuer: Siehe Steuerverwaltung Basel-Stadt
Wie lassen sich die Steuern beim Erben und Schenken optimieren?
Wie lassen sich die Steuern beim Erben und Schenken optimieren?
Ehegatten und direkte Nachkommen sind in Basel und den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Werden Vermögenswerte innerhalb der Familie weitergegeben, fallen daher in der Regel keine Steuerabgaben an. Vermeiden lässt sich der Betrag bei Erbschaften, die besteuert werden, nicht – es gilt die kantonale Tarifliste für Basel-Stadt. Alleinstehende Personen und Personen ohne Kinder können jedoch in Erwägung ziehen, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen. Die meisten von ihnen sind von der Erbschaftssteuer befreit, sodass das Vermögen in diesem Fall vollständig dem guten Zweck zugutekommt.
Wege zur Steueroptimierung der Erbschaft:
- Vermögen kann schrittweise zu Lebzeiten übertragen werden, um die Steuerprogression zu reduzieren.
- Die Festlegung von Nacherbinnen und Nacherben im Testament kann je nach Verwandtschaftsgrad steuerliche Vorteile bringen.
- Wertzuwächse bleiben nach der Weitergabe steuerfrei, was eine frühe Übertragung (beispielsweise von Wertschriften und Wertgegenständen) attraktiv macht.
- Gemeinnützige Organisationen sind in vielen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Je nach Steuerbemessungsgrundlage können nicht steuerbefreite Erbinnen und Erben mit wohltätigen Komponenten wie Schenkungen oder Stiftungen Ihre Nachlassplanung steuerlich optimieren.
Eine professionelle Nachlassplanung durch unsere Expertinnen und Experten bringt Klarheit.
Wer zahlt Erbschaftssteuern und wann?
Wer zahlt Erbschaftssteuern und wann?
Schenkungen zu Lebzeiten: Fallen hierfür auch Steuern an?
Schenkungen zu Lebzeiten: Fallen hierfür auch Steuern an?
Wie lässt sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer minimieren?
Wie lässt sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer minimieren?
Ehegatten und direkte Nachkommen sind in Basel und den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Werden Vermögenswerte innerhalb der Familie weitergegeben, fallen daher in der Regel keine Steuerabgaben an.
Minimieren lässt sich der Betrag bei Erbschaften, die besteuert werden, jedoch nicht – es gelten jeweils die kantonalen Tariflisten.
Alleinstehende Personen und Personen ohne Kinder können jedoch in Erwägung ziehen, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen. Die meisten von ihnen sind von der Erbschaftssteuer befreit, sodass das Vermögen in diesem Fall vollständig dem guten Zweck zugutekommt.
Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder) Adoptivnachkommen, Pflegekinder (welche gewisse Voraussetzungen erfüllen), Eltern & Adoptiveltern
| Steuerbarer Betrag (CHF) | Steuersatz (% ) | Bis 100 000 CHF | Bis 200 000 CHF | Bis 500 000 CHF | Bis 1 000 000 CHF | Bis 2 000 000 CHF | Bis 3 000 000 CHF | über 3 000 000 CHF |
| Zuschlag in % | 25 | 50 | 75 | 100 | 125 | 150 | 175 | |
| Ehegatten / eingetragene Partnerschaft | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Nachkommen (Kinder / Grosskinder / Urgrosskinder) Adoptivnachkommen Pflegekinder 1) |
0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Eltern Adoptiveltern |
4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
1) Voraussetzung: mindestens einjährige Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt während Minderjährigkeit
Quelle: Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt / Steuerverwaltung, 2026
Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt
Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen, Schwiegereltern, Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen, Neffen und Nichten, Halbneffen und Halbnichten, Onkel, Tanten, Schwäger und Schwägerinnen
| Steuerbarer Betrag (CHF) | Steuersatz (%) | Bis 100 000 CHF | Bis 200 000 CHF | Bis 500 000 CHF | Bis 1 000 000 CHF | Bis 2 000 000 CHF | Bis 3 000 000 CHF | über 3 000 000 CHF |
|
Zuschlag (%) |
25 | 50 | 75 | 100 | 125 | 150 | 175 | |
| Grosseltern Geschwister Halbgeschwister Schwiegerkinder Stiefnachkommen Schwiegereltern Stiefeltern Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen 2) |
6 | 7.5 | 9 | 10.5 | 12 | 13.5 | 15 | 16.5 |
| Neffen und Nichten Halbneffen und Halbnichten |
8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 |
| Onkel und Tanten Schwäger und Schwägerinnen |
10 | 12.5 | 15 | 17.5 | 20 | 22.5 | 25 | 27.5 |
2) Voraussetzung: mindestens fünf Jahre in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerlichen Wohnsitz
Auf dieser Übersicht sind nicht alle Konstellationen abbildbar. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die kantonale FAQ zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern und/oder wenden Sie sich direkt an die Steuerverwaltung. Es gilt das Steuergesetz Basel-Stadt [SG 640.100].
Quelle: Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt / Steuerverwaltung, 2026
Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt
Alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten, nicht blutsverwandte Neffen und Nichten und alle anderen Personen (Pflegekinder und Konkubinatspaare, andere zusammenlebende Personen, bei welchen die Voraussetzungen 1) und 2) nicht gegeben sind), Steuerbefreite Institutionen ohne Gegenrechtsabkommen
| Steuerbarer Betrag (CHF) | Steuersatz (%) | Bis 100 000 CHF | Bis 200 000 CHF | Bis 500 000 CHF | Bis 1 000 000 CHF | Bis 2 000 000 CHF |
Bis 3 000 000 CHF |
über 3 000 000 CHF |
| Zuschlag (%) | 25 | 50 | 75 | 100 | 125 | 150 | 175 | |
| Alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten Nicht blutsverwandte Neffen und Nichten |
14 | 17.5 | 21 | 24.5 | 28 | 31.5 | 35 | 38.5 |
| Alle anderen Personen Pflegekinder und Konkubinatspaare/andere zusammenlebende Personen, bei welchen die Voraussetzungen 1) 2) nicht gegeben sind |
18 | 22.5 | 27 | 31.5 | 36 | 40.5 | 45 | 49.5 |
| Steuerbefreite Institutionen ohne Gegenrechtsabkommen |
5 | 6.25 | 7.5 | 8.75 | 10 | 11.25 | 12.5 |
13.75 |
1) Voraussetzung: mindestens einjährige Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt während Minderjährigkeit
2) Voraussetzung: mindestens fünf Jahre in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerlichen Wohnsitz
Auf dieser Übersicht sind nicht alle Konstellationen abbildbar. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die kantonale FAQ zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern und/oder wenden Sie sich direkt an die Steuerverwaltung. Es gilt das Steuergesetz Basel-Stadt [SG 640.100].
Quelle: Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt / Steuerverwaltung, 2026
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