Auf einen Blick
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Wohneigentum bietet in jeder Phase steuerliche Chancen – vom Kauf bis zur Weitergabe.
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Wer früh plant, kann seine Steuerbelastung gezielt reduzieren.
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Die richtige Strategie schafft Klarheit und langfristige finanzielle Vorteile.
Immobilie kaufen
Steuerlich und gebührentechnisch fällt der Kauf von Wohneigentum definitiv ins Gewicht. Mit den folgenden Abgaben können und sollten Sie rechnen:
Handänderungssteuer
Wechselt eine Immobilie den Besitzer, fällt die sogenannte Handänderungssteuer an. Im Schnitt beträgt diese je nach Kanton zwischen 1 und 3 Prozent vom Kaufpreis. In Basel-Stadt sind es 3 Prozent (bei selbstgenutztem Wohneigentum 1.5 Prozent). Steuerpflichtig ist die erwerbende Seite.
Notariats- und Grundbuchgebühren
Nicht zu vergessen: Auch die Notariats- und Grundbuchgebühren fallen beim Erwerb von Wohneigentum an. Diese können einige Hundert bis mehrere Tausend Franken betragen: je nach Kanton und Kaufpreis. Die Notariatsgebühren beim Kauf von Wohneigentum im Kanton Basel-Stadt richten sich nach der Verordnung über den Notariatstarif und basieren primär auf dem Kaufpreis. Üblich für die notarielle Beurkundung sind ca. 0,25 Prozent des Kaufpreises (bis CHF 2 Mio.)
Errichtung eines Schuldbriefs
Für die Sicherstellung einer Hypothek benötigen Sie einen Schuldbrief. Notare rechnen ihre Leistung dabei je nach kantonalem Tarif inkl. Zuschlag zur Grundpfandtaxe (Basel-Stadt: 200-500 CHF) ab.
Kapitalauszahlungssteuern
Beziehen Sie Geld aus Ihrer Pensionskasse oder Säule 3a für den Kauf von Wohneigentum vor, werden Kapitalauszahlungssteuern fällig. Dabei werden in Basel-Stadt die ersten 25 000 CHF mit 3 Prozent besteuert, die nächsten 25 000 CHF mit 4 Prozent, die nächsten 50 000 CHF mit 6 Prozent und alle weiteren Beträge mit 8 Prozent. (Quelle: Kanton-Basel-Stadt)
Immobilie unterhalten
Noch bis zum 31. Dezember 2028 müssen Immobilienbesitzerinnen und -besitzer den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Gleichzeitig können alle, die in der Schweiz Wohneigentum besitzen, viele Ausgaben von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Ausgaben das sind.
Diese Kosten können Eigenheimbesitzer bis zur Abschaffung vom Eigenmietwert (31.12.2028) steuerlich abziehen:
Schuldzinsen
Schuldzinsen
Reparatur,- Sanierungs- & Unterhaltskosten
Reparatur,- Sanierungs- & Unterhaltskosten
- Werterhaltende Sanierungen und Reparaturen: Kosten für werterhaltende Arbeiten lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu zählen zum Beispiel Reparaturen, Maler, Schreiber oder Spenglerarbeiten oder Zahlungen an die Gebäudeversicherung.
- Pauschalabzug oder effektive Kosten abziehen: Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder weisen Sie mit der Steuererklärung die effektiven Kosten Ihrer Sanierung mit Belegen nach oder Sie nutzen eine Pauschale ohne Kostenbelege.
- Pauschaler Abzug von Liegenschaftskosten in Basel: Die abziehbare Pauschale beträgt in Basel-Stadt 10 Prozent des Mietertrags (ohne Nebenkosten) bzw. des Eigenmietwerts, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode weniger als zehn Jahre alt ist. Ist das Gebäude älter, sind es 20 Prozent. Bei Liegenschaften die ganz oder teilweise zum Geschäftsvermögen gehören ist kein pauschaler Abzug möglich.
- Nicht abziehbare Kosten: Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Investitionen (energetische Massnahmen ausgenommen) wie ein Anbau oder eine neue Garage.
- Staffelung von Sanierungen über mehrere Jahre: Planen Sie grössere Arbeiten an Ihrem Eigenheim, kann es sinnvoll sein, diese auf mehrere Jahre zu verteilen. So senken Sie die Steuerprogression. Kosten für Energiesparmassnahmen dürfen Sie zum Teil über mehrere Jahre abziehen. Dies in dem Fall, wenn diese grösser ausfallen, als Ihr steuerbares Einkommen im jeweiligen Jahr.
Amortisation
Amortisation
- Bei der direkten Amortisation Ihrer Hypothek reduzieren Sie die Schuld laufend. Dadurch sinken auch Ihre abzugsfähigen Schuldzinsen.
- Bei der indirekten Amortisation bleibt Ihre Hypothek unverändert bestehen. Sie zahlen stattdessen in die Säule 3a oder in die Pensionskasse ein und können diese Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dadurch kommt es zu einem doppelten Vorteil: Ihre Hypothekarzinsen bleiben unverändert (der Zinsabzug bleibt gleich) und die 3a-Beiträge reduzieren Ihr steuerbares Einkommen. Weiterer Vorteil: Das Vermögen in Ihrer dritten Säule wird bis zum Bezug nicht besteuert.
Unternutzung
Unternutzung
Wichtig
Abschaffung des Eigenmietwerts
- Für Besitzerinnen und Besitzer von Einfamilienhäusern lohnt es sich steuerlich, Sanierungen bis zur Abschaffung vom Eigenmietwert vorzuziehen.
- Für Mehrfamilienhausbesitzer kann es im Hinblick auf die Steuern sinnvoll sein, die Objekte aus privatem Besitz in eine Firma auszulagern.
Eigenmietwert adé: Was die Abschaffung für Eigentümer und Käufer bedeutet (Telebasel, 2025)
Abschaffung vom Eigenmietwert: Die Übergangsregelung für Ersterwerbende
Für Ersterwerberinnen und Ersterwerber von selbstgenutzten Immobilien gibt es eine Übergangsregelung: Schuldzinsen lassen sich in diesem Fall 10 Jahre lang teilweise abziehen (abnehmend): im ersten Jahr lässt sich ein Pauschalabzug vornehmen – 10 000 Franken bei Ehepaaren, 5000 Franken bei Einzelpersonen. Dieser Betrag sinkt in den folgenden Jahren jährlich um 10 Prozent und fällt nach zehn Jahren endgültig weg.
Aktuelles und neues Recht (ab 1. Januar 2029) auf einen Blick
| Aktuelles Recht | Neues Recht | |||
| Bund | Kanton und Gemeinden | Bund | Kanton und Gemeinden | |
| Besteuerung Eigenmietwert | |
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| Abzug Kosten Liegenschaftsunterhalt | |
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| Abzug Schuldzinsen | |
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Nur bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften | |
| Abzug Schuldzinsen für Ersterwerber | im Rahmen des «Abzugs allgemeine Schuldzinsen» | |
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| Abzug denkmalpflegerische Arbeiten | |
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| Abzug Energiespar- und Umweltmassnahmen | |
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Längstens bis ins Jahr 2050 |
| Abzug Rückbaukosten für Ersatzneubau | |
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| Übertragungsmöglichkeit Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Rückbau auf max. zwei nachfolgende Steuerjahre | |
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| Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften | - | - | - | |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung, 28. September 2025
*Abhängig vom kantonalen Recht
Immobilie verschenken oder vererben
Wenn Sie eine Immobilie weitergeben möchten, lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerlichen Folgen. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann Vorteile bringen: In vielen Kantonen – auch in Basel-Stadt und Basel-Landschaft – sind direkte Nachkommen von der Schenkungssteuer befreit. Zudem können Sie den Zeitpunkt der Schenkung selbst bestimmen und frühzeitig Klarheit schaffen. Beim Vererben fällt in der Regel zwar ebenfalls keine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen (Kinder) an. Allerdings wird die Immobilie erst im Todesfall übertragen, was zu Unsicherheiten oder Konflikten in der Erbengemeinschaft führen kann. Wichtig ist auch die Grundstückgewinnsteuer: Diese wird bei einer Schenkung und beim Vererben meist aufgeschoben und erst beim späteren Verkauf fällig.Eine sorgfältige Planung hilft, Steuern zu optimieren und Ihre Familie zu entlasten. Die Basler Kantonalbank unterstützt Sie als Vorsorgebank dabei, die passende Lösung für Ihre Situation in Basel und der Nordwestschweiz zu finden und Ihren Nachlass klar zu regeln.
Immobilie verkaufen
Die Grundstückgewinnsteuer
Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen? Wenn Sie beim Verkauf von Wohneigentum Gewinn machen, müssen Sie diesen versteuern. Dabei kann der Gewinn hoch ausfallen, vor allem wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung in den vergangenen Jahren deutlich im Preis gestiegen ist (in den meisten Fällen ist dies der Fall). Es gilt: je länger Sie in Besitz der Immobilie waren, desto tiefer fällt die sogenannte Grundstückgewinnsteuer aus. Je kürzer Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer gewesen sind, desto mehr Steuern müssen Sie entrichten. Dies dient der Eindämmung möglicher Immobilien-Spekulation. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer für Ihren konkreten Fall können Sie auf der Seite der Steuerverwaltung Basel-Stadt berechnen.
Mehrwertabgabe
Die Mehrwertabgabe in Basel-Stadt stellt sicher, dass planungsbedingte Wertsteigerungen von Grundstücken auch der Allgemeinheit zugutekommen. Wenn ein Grundstück durch eine staatliche Planungsänderung – etwa eine Auf- oder Umzonung – mehr genutzt werden darf und dadurch an Wert gewinnt, muss ein Teil dieses Mehrwerts abgegeben werden. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische Steuer, sondern um eine gesetzlich geregelte Abgabe. In Basel-Stadt beträgt sie 40 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts, abzüglich eines Freibetrags von 20 000 Franken. Bezahlt wird die Abgabe in der Regel erst dann, wenn der Mehrwert realisiert wird – also zum Beispiel beim Verkauf des Grundstücks oder wenn eine Baubewilligung umgesetzt wird. Die Mittel fliessen in einen Fonds und werden für Projekte eingesetzt, die die Stadt nachhaltig weiterentwickeln, etwa für Grünräume oder Klimamassnahmen.
Beispiel
Angenommen, ein Grundstück in Basel-Stadt wird durch eine Umzonung deutlich wertvoller:
- Wert vorher: 500 000 Franken
- Wert nachher: 1 000 000 Franken
- Mehrwert: 500 000 Franken
Davon wird zuerst der Freibetrag von 20 000 Franken abgezogen.
Verbleibender Mehrwert: 480 000 Franken
Auf diesen Betrag wird die Abgabe von 40 Probleme angewendet:
Mehrwertabgabe: 192 000 Franken
Wichtig: Diese Summe wird nicht sofort fällig, sondern erst, wenn der Mehrwert tatsächlich realisiert wird – zum Beispiel beim Verkauf oder bei der Vollendung eines Bauprojekts. So wird sichergestellt, dass ein Teil des Planungsgewinns zurück in die Stadt fliesst und allen zugutekommt.
Steuern sparen mit Wohneigentum (FAQ)
Wie kann ich mit Wohneigentum in der Schweiz Steuern sparen?
Wie kann ich mit Wohneigentum in der Schweiz Steuern sparen?
Mit Wohneigentum können Sie Ihre Steuerbelastung gezielt senken. In der Schweiz sind insbesondere drei Punkte entscheidend:
- Abzug von Hypothekarzinsen (bis 31.12.2028)
- Abzug von Unterhaltskosten und Renovationen (bis 31.12.2028)
- Einzahlungen in die Säule 3a zur indirekten Amortisation
Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung lohnt sich. Die Kombination dieser Möglichkeiten kann Ihre Steuerlast spürbar reduzieren.
Welche Renovationen kann ich von den Steuern abziehen?
Welche Renovationen kann ich von den Steuern abziehen?
Sie können werterhaltende Renovationen steuerlich abziehen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Ersatz von Küche oder Bad
- Malerarbeiten oder Bodenbeläge
- Reparaturen an Dach, Fassade oder Heizung
Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Investitionen, etwa ein Anbau oder Luxusausbau.
Tipp: Energetische Sanierungen sind oft vollständig abzugsfähig und werden zusätzlich gefördert – besonders relevant im Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Wichtig: Führen Sie notwendige wertherhaltenden Renovationen vor dem 31.12.2028 durch. Danach sind sie steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
Soll ich meine Hypothek amortisieren oder nicht?
Soll ich meine Hypothek amortisieren oder nicht?
Eine direkte Amortisation senkt Ihre Schulden – aber auch Ihre Steuerabzüge.
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden sich deshalb für die indirekte Amortisation über die Säule 3a:
- Sie behalten die Hypothek
- Sie zahlen in die Säule 3a ein (steuerlich abzugsfähig)
- Sie sparen gleichzeitig Steuern und bauen Vermögen auf
Eine individuelle Abwägung ist wichtig. Die optimale Lösung hängt von Ihrem Einkommen, Alter und Wohnort ab.
Was ist der Eigenmietwert und wie beeinflusst er meine Steuern?
Was ist der Eigenmietwert und wie beeinflusst er meine Steuern?
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Sie als Eigentümerin oder Eigentümer versteuern müssen.
Das bedeutet:
- Ihr Wohneigentum erhöht Ihr steuerbares Einkommen
- Gleichzeitig können Sie Kosten wie Hypothekarzinsen abziehen
In vielen Fällen gleichen sich diese Effekte teilweise aus. Dennoch lohnt sich eine gezielte Planung – besonders vor der Pensionierung.
Der Eigenmietwert wird zum 1. Januar 2029 abgeschafft. Dadurch entfallen auch viele Abzugsmöglichkeiten, die es bis dahin gibt.
Wie kann ich vor der Pensionierung mit meiner Immobilie Steuern sparen?
Wie kann ich vor der Pensionierung mit meiner Immobilie Steuern sparen?
- Gezielte Renovationen planen und steuerlich optimieren (vor dem 1.1.2029)
- Hypothek strategisch anpassen
- Säule 3a konsequent nutzen
- Einkommens- und Vermögenssituation frühzeitig analysieren
Eine vorausschauende Planung hilft Ihnen, Ihre Steuerbelastung langfristig zu senken und Ihre finanzielle Sicherheit zu stärken.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Basel, Riehen und Bettingen?
Wie hoch ist der Steuerfuss in Basel, Riehen und Bettingen?
Steuerfüsse Basel, Riehen, Bettingen (2026)
| Steuerfuss | Total | ||
| Grundstückgewinnsteuer | Kanton | 50.00 % | |
| Basel-Stadt* | 50.00 % | 100.00 % | |
| Riehen | 50.00 % |
100.00 % | |
| Bettingen | 40.00 % |
90 % |
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Basel?
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Basel?
Die Tariftabelle zur Grundstückgewinnsteuer ab Steuerperiode 2023 finden Sie auf der Webseite des Kantons Basel-Stadt.
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