Geeignet für
Geeignet für
Bei einer Berufspause muss der berufliche Vorsorgeschutz gewährleistet bleiben. In folgenden Lebenssituationen könnte dieser Fall eintreten:
- Bei einem Stellenwechsel, bei dem Sie nicht das gesamte Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse einbringen müssen
- Bei beruflicher Selbstständigkeit
- Bei einer Scheidung
- Bei einer Babypause
- Bei längerem Auslandaufenthalt
- Bei Verlust der Arbeitsstelle
- Bei einer nicht berufsbegleitenden Aus- oder Weiterbildung
Preise und Konditionen
Preise und Konditionen
Währung | CHF |
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Verfügbarkeit | Die Freizügigkeitsstiftung der BKB zahlt das Vermögen aus
Die Freizügigkeitsstiftung der BKB kann das Vermögen unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig auszahlen:
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Kontoeröffnung | Kostenlos |
Kontoführung | Kontoführungsgebühr ab 01.02.2022: CHF 1 pro Monat für:
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Kontoauszüge | Kostenlos jährlich per 31. Dezember, weitere Auszüge sowie alle Auszüge an Dritte 1 CHF |
Kontoabschluss | Kostenlos jährlich per 31. Dezember |
Kontosaldierung | CHF 20 |
Bearbeitungsgebühr | Für die Auflösung im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden folgende Bearbeitungsgebühren verrechnet:
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Verrechnungssteuer | Keine |
Porti | Keine |
Zinsen
Zinsen
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen
E-Banking | Verfügbar |
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Maestro-Karte | Nicht verfügbar |
Mastercard oder Visa Kreditkarte | Nicht verfügbar |
Einzahlungsscheine | Nicht verfügbar |
Zahlungsaufträge | Nicht verfügbar |
Verbindung zum Wertschriftendepot | Gebührenpflichtig gemäss «Konditionen Anlagegeschäft» |
Gut zu wissen
Gut zu wissen
- Bei einer Berufspause muss der berufliche Vorsorgeschutz gewährleistet bleiben. Sie brauchen deshalb eine Lösung für Ihr Vorsorgeguthaben, wenn Sie vor dem Rentenalter aus einer Pensionskasse austreten.
- Sobald Sie wieder einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie die Vorsorgegelder dorthin übertragen.
- Ein Freizügigkeitskonto ist insbesondere in folgenden Situationen nötig:
- Sie arbeiten vorübergehend nicht und sind keiner Pensionskasse angeschlossen.
- Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge kann nicht sofort oder nicht vollständig an die neue Pensionskasse überwiesen werden.
- Sie machen sich beruflich selbstständig im Haupterwerb.
- Sie erhalten aus Scheidung einen Vorsorgeausgleich und sind keiner Pensionskasse angeschlossen.
- Sie nehmen unbezahlten Urlaub, zum Beispiel für eine Babypause oder einen Auslandsaufenthalt. Dies gilt, wenn Sie dazu Ihre Pensionskasse verlassen müssen.
- Sie verlieren Ihre Stelle.
- Sie machen eine Aus- oder Weiterbildung und arbeiten nicht oder wenig. Dies gilt, wenn Ihr Lohn kleiner ist als die Schwelle für den Eintritt in die Pensionskasse.