Neues Erbrecht bringt mehr Wahlfreiheit

Ab 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das neue Erbrecht. Wir erhalten künftig mehr Freiheiten, wie wir unser Vermögen vererben und wie wir mit dem Pflichtteil umgehen. Erfahren Sie, welches die wichtigsten Neuerungen sind und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Am 28.05.2021 in Rund ums Geld von lic. iur. Lisbeth Schellenberg
Fast 100 Milliarden Franken werden in der Schweiz jedes Jahr vererbt – Tendenz steigend. Wie dieser Geldsegen künftig weitergegeben werden darf, regelt das neue Erbrecht. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und löst über hundertjährige Regelungen ab. Klar ist: Erblasser sollen künftig freier entscheiden können, wem sie wie viel ihrer Erbschaft vermachen.

Modernisierung des Erbrechts

Der Pflichtteil bleibt auch im neuen Erbrecht grundsätzlich bestehen. Er stellt sicher, dass gewisse gesetzliche Erben mindestens einen Teil der Erbschaft erhalten. Heute profitieren folgende Personen von diesem Mindestanteil am Erbe: Nachkommen wie Kinder und Grosskinder, Ehegatte bzw. Ehegattin oder eingetragene Partner und Eltern. Im neuen Erbrecht fällt der Pflichtteil der Eltern dahin und ändern sich die Quoten der Nachkommen.

Pflichtteil wird kleiner

Wer künftig ein Erbe hinterlässt, kann zwar weiterhin nur beschränkt bestimmen, wer wie viel erhält. Aber mit dem neuen Erbrecht steigt der frei verfügbare Teil (siehe Grafik). Die Pflichtteile werden reduziert – zum Nachteil der Nachkommen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bleibt unangetastet bei der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Kinder sinkt mit dem neuen Erbrecht von drei Vierteln ebenfalls auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Neuerung im Scheidungsfall

Eine weitere Revision betrifft den Erbanspruch im Scheidungsfall. Neu verlieren die Ehepartner bereits ab Einreichung der Scheidung ihren Anspruch auf den Pflichtteil und sind ab diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Erben mehr. Mit einem einfachen Testament kann also der Ehepartner schon ab diesem Zeitpunkt enterbt werden.

Konkubinatspartner: weiterhin ohne Anspruch

Auch mit dem neuen Erbrecht haben Konkubinatspartner immer noch kein Anrecht auf das Erbe ihres verstorbenen Partners. Wer dies ändern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament aufsetzen. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten.

Fünf häufige Irrtümer in Sachen Erbrecht

  • Bei kinderlosen Paaren, die kein Testament haben, erbt der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehepartnerin alles.
  • Geschwister sind immer Teil des gesetzlichen Erbanspruchs und erhalten immer einen Pflichtteil.
  • Wenn sich die eigenen Kinder lange nicht melden, kann man sie enterben.
  • Ein Testament ist nur gültig, wenn es notariell beglaubigt worden ist.
  • Ein Testament mit Formfehler ist ungültig.
Fühlen Sie sich «ertappt»? Da sind Sie nicht allein. Lassen Sie uns darüber reden.

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Etwa ein Viertel unseres Lebens liegt heute noch vor uns, wenn wir pensioniert werden. Wie können wir diesen Lebensabschnitt glücklich und zufrieden gestalten? Indem wir die grossen Themen Wohnen, Vorsorgen, Erbe und Rente frühzeitig angehen. Haben Sie schon mal überlegt, was geschieht, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind? Oder wie viele Jahre Ihre Rente ausreicht? Es lohnt sich diese Themen schnellstmöglich zu regeln.

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lic. iur. Lisbeth Schellenberg

Erbschaftsberaterin

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