Was mit der Volljährigkeit auf junge Erwachsene zukommt

Die Abhängigkeit der Eltern hinter sich lassen, endlich selber Entscheide treffen, die erste eigene Wohnung mieten und die Welt auf eigene Faust entdecken – den 18. Geburtstag können viele Jugendliche kaum erwarten. Doch mit der Volljährigkeit kommen nicht nur Möglichkeiten auf junge Erwachsene zu, es erwarten sie auch Pflichten. Und auch für die Eltern ändert sich so einiges – gerade in finanzieller Hinsicht.
Am 26.04.2023 in Rund ums Geld

Was bedeutet Volljährigkeit in der Schweiz?


Die Volljährigkeit – teilweise auch als Mündigkeit bezeichnet – erreicht man in der Schweiz mit dem 18. Geburtstag. Ab diesem Datum erhält man eine Reihe neuer Rechte, muss aber auch gewisse Pflichten wahrnehmen, wie das Ausfüllen der Steuererklärung. Das Schweizer Recht sieht vor, dass volljährige Menschen in der Lage sind, eigene Entscheidungen treffen zu können und voll dafür verantwortlich sind.

Begriffsdefinitionen: Volljährigkeit, Mündigkeit, Urteilsfähigkeit & Co.

Im Schweizer Recht werden verschiedene Fähigkeiten unterschieden. Während man die Volljährigkeit erst mit dem 18. Geburtstag erreicht und somit weitere Rechte und Pflichten erlangt, ist man beispielsweise von der Geburt an und bis zum Tod rechtsfähig. Für die Erreichung der Urteilsfähigkeit hingegen gibt es kein bestimmtes Alter.

Um urteilsfähig zu sein, muss man mögliche Konsequenzen des eigenen Handelns begreifen und fähig sein, sich entsprechend zu verhalten. Handlungsfähig sind alle volljährigen und urteilsfähigen Personen.

Volljährigkeit: Rechte und Pflichten

Dass man ab dem 18. Geburtstag mehr darf, aber auch muss, ist wohl allen bekannt und bewusst. Doch was heisst das genau? Die wichtigsten Rechte und Pflichten für alle volljährigen Personen in der Schweiz:

1. Eigene Wohnung mieten

Ab dem 18. Geburtstag kann man selbständig Mietverträge unterzeichnen. Wer eine eigene Wohnung mieten möchte, braucht jedoch ein regelmässiges Einkommen und muss einen Betriebsregisterauszug beilegen.

2. Verträge abschliessen

Ob Mietvertrag, Leasingvertrag oder Kaufvertrag – ab dem 18. Geburtstag können in der Schweiz alle handlungsfähigen Menschen ohne die Einwilligung der Eltern einen Vertrag abschliessen. In einigen Fällen wird dafür die Kreditwürdigkeit – also wie viel Geld zur Verfügung steht – geprüft.

3. Abstimmen und Wählen

Alle volljährigen Menschen mit der Schweizer Staatsbürgerschaft können an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Ebenso können sie sich ab dem 18. Lebensjahr zur Wahl stellen und politische Ämter übernehmen.

4. Steuern zahlen

Steuern zu begleichen ist der wohl unbeliebteste Teil des Erwachsenendaseins. Wer ein regelmässiges Einkommen hat, muss alljährlich dafür die Steuererklärung ausfüllen. Anschliessend wird anhand der Angaben berechnet, wie viel Steuern an Bund und Gemeinde zu bezahlen sind.

5. Auswandern

One Way Ticket ans Meer – das ist ab dem 18. Geburtstag möglich. Denn mit der Volljährigkeit kann jede Person den eigenen Wohnort wählen. Und dieser muss nicht zwingend in der Schweiz liegen.

6. Heiraten

Hochzeiten sind in der Schweiz erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs möglich. Für viele junge Erwachsene ist das aber eher zu früh: Männer heiraten in der Schweiz durchschnittlich mit etwa 32 Jahren, Frauen mit 30.

7. Elterliche Unterhaltspflicht entfällt

Auch für die Eltern ändert sich mit dem 18. Geburtstag ihrer Kinder einiges. Finanziell relevant ist beispielsweise, dass ab dann die elterliche Unterhaltspflicht entfällt. Hat das Kind dann jedoch noch keine Ausbildung abgeschlossen, sind die Eltern weiterhin finanziell für den Nachwuchs verantwortlich – und zwar bis die Erstausbildung innerhalb einer normalen Frist abgeschlossen ist. Je nach Ausbildung, beispielsweise bei einem Universitätsstudium, kann das mehrere Jahre nach dem 18. Geburtstag sein.

8. Kredite aufnehmen

Grundsätzlich ist es ab dem 18. Geburtstag erlaubt, Kredite aufzunehmen. Allerdings ist die Vergabe bis zum 25. Lebensjahr strenger geregelt, um die Chance einer Überschuldung bei jungen Erwachsenen zu verringern.

9. Fürs Alter vorsorgen: in AHV und Säule 3a einzahlen

Beiträge an die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) müssen ab dem 1. Januar im Jahr, in dem man 18 wird, bezahlt werden. Bei Erwerbstätigen werden die Beiträge automatisch vom Lohn abgezogen.

Anders ist es für Nichterwerbstätige, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende. Sie müssen erst ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag den Mindestbeitrag an die AHV bezahlen. Das ist wichtig, ansonsten kann es zu Rentenlücken nach der Pensionierung kommen.

Wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen verdient, kann in die dritte Säule einzahlen. Der Betrag ist zurzeit auf jährlich 7056 Franken begrenzt. Natürlich muss dieser Betrag nicht völlig ausgeschöpft werden. Es lohnt sich allerdings, bereits früh auch mit kleinen Beträgen mit der privaten Altersvorsorge anzufangen.

10. Geld anlegen

Selbstständiges Anlegen ist ab 18 möglich. Anlagen können bereits in jungen Jahren interessant sein, besonders dann, wenn auf ein bestimmtes Ziel hin gespart wird. Allerdings sollte man sich den Risiken der Anlage genau bewusst sein, bevor man das eigene Geld investiert. Unser Anlageassistent unterstützt sie bei der Verwirklichung Ihrer Ziele.

11. Autofahren

Die Fahrprüfung für Auto, Motorrad und Lastwagen darf erst nach dem 18. Geburtstag absolviert werden. Seit 2021 können Personen in der Schweiz jedoch bereits mit 17 Jahren den Fahrausweis beantragen und in Begleitung einer erwachsenen Person Autofahren.

12. Militärdienst leisten

Für junge Schweizer Männer gilt die allgemeine Wehrpflicht. Wer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen keinen Militärdienst leisten kann, muss stattdessen in den Zivilschutz gehen oder Zivildienst leisten. Allerdings wird dann eine Ersatzabgabe fällig. Diese beträgt 3 Prozent des jährlichen steuerbaren Einkommens, mindestens aber 400 Franken pro Jahr – bis Ende der Dienstpflicht, also bis man 37 Jahre alt ist. Für Frauen ist der Dienst freiwillig.

13. Erbe selber verwalten

Erben Minderjährige, steht ihnen das Erbe zwar zu, allerdings sind die Eltern oder die gesetzliche Vertretung für deren Verwaltung zuständig. Es darf aber nur in speziellen Fällen und nur für das Wohl der erbberechtigten Person verwendet werden.

Mit dem 18. Geburtstag haben die Kinder dann Zugriff auf das Erbe und können es eigenständig verwalten.

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