Testament, Ehe- und Erbvertrag: So begünstigen Sie Ihren Partner

Die Personen im Leben finanziell absichern, die einem am Herzen liegen: Dafür gibt es verschiedene Optionen. Die gängigsten juristischen Möglichkeiten sind das Testament, der Ehevertrag und der Erbvertrag. Aber was davon macht in welchem Fall Sinn? Und welche Option ist für Sie die richtige? Bigna Gadola, Leiterin Erbschaftsberatung, gibt dazu einen Überblick.
Am 02.04.2024 in Rund ums Geld von Bigna Gadola

Auf einen Blick

  • Wer den eigenen Nachlass nicht rechtzeitig selbst regelt, für den übernimmt es bekanntlich das Gesetz.
  • Wer seine Liebsten jedoch bestmöglich begünstigen will, sollte seine Optionen kennen.
  • In einem persönlichen Beratungsgespräch finden wir gemeinsam heraus, welcher Weg der Beste für Ihre individuelle Lebenssituation ist.
Dem Gesetz überlassen, die finanzielle Zukunft der Liebsten zu bestimmen? In den häufigsten Fällen entspricht dieses Vorgehen nicht unseren Wünschen. Wer seinen Partner oder seine Partnerin im eigenen Todesfall bestmöglich absichern will, sollte sich daher mit den dafür vorhandenen Möglichkeiten vertraut machen. Dazu gehören u.a. der Ehe-, der Erbvertrag und das Testament. In einem Erb- und Erbverzichtsvertrag kann sogar vereinbart werden, dass die Nachkommen erst nach dem Ableben beider Elternteile ihren Erbteil erhalten. Dazu ist jedoch die schriftliche Zustimmung der Kinder vor dem Notar erforderlich.

Dabei ist jede Lebenssituation individuell und einzigartig. In einem Beratungsgespräch betrachten wir gemeinsam Ihre konkrete Situation und zeigen Ihnen alle Möglichkeiten auf, die für Sie in Frage kommen.

Bigna Gadola, Leiterin Erbschaftsberatung

Erbschaft: Meine persönlichen Tipps

  • Packen Sie die Nachlassplanung an: Sie werden sehen, wie befreiend es ist, diesen Schritt endlich gemacht zu haben.

  • Keine Angst vor Papierbergen: Bereits mit einem handschriftlichen Testament von einer A4-Seite können Sie sehr viel regeln. Bewahren Sie es gut auf – am besten beim Erbschaftsamt.

  • Sie dürfen Ihre Meinung ändern: Ein Testament ist eine Momentaufnahme. Sie können die Situation jederzeit wieder neu beurteilen und Ihr Testament anpassen.

Testament

Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge abgeändert und der Nachlass entsprechend den eigenen Wünschen unter Einhaltung gesetzlicher Pflichtteile geregelt werden. Die Nachkommen und den Ehepartner komplett leer ausgehen lassen ist mit einem Testament nicht möglich. Dafür ist man seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, freier in seiner Entscheidung, wem man wieviel von seinem Vermögen hinterlassen möchte. Denn die frei verfügbare Quote ist nun höher. So können auch Stiefkinder, gemeinnützige Organisationen oder andere Personen vermehrt von einer Erbeneinsetzung profitieren (siehe Abb.). Wer nicht verheiratet ist und keine Kinder hinterlässt, kann seit 2023 in seinem Testament zum Beispiel auch alles dem Lebenspartner oder einer anderen beliebigen Person oder Organisation vererben. Für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, ist ein Testament besonders wichtig, da sie von Gesetzes wegen keinen Erbanspruch haben.

Abb.: Erbschaft: Die freien Quoten vor und nach Einführung des revidierten Erbrechts per 1. Januar 2023

Ehevertrag

Normalerweise kommt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Wird die Ehe durch das Ableben eines Ehegatten aufgelöst, behält der überlebende Ehepartner sein Eigengut und hat Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft. Die zweite Hälfte der Errungenschaft sowie das Eigengut des Verstorbenen fällt in den Nachlass und muss mit den Nachkommen geteilt werden. Sie möchten Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin bestmöglich begünstigen? Weisen Sie in diesem Fall ihm oder ihr Ihre gesamte Errungenschaft in einem Ehevertrag zu. Zum Errungenschaftsvermögen gehört das seit der Heirat gemeinsam erwirtschaftete Vermögen sowie Erträge aus den Eigengütern, also z.B. Mietzinserträge einer Liegenschaft, die die Ehefrau geerbt hat. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden.

Doch Achtung: ein Ehevertrag allein ist nicht immer ausreichend. In einem zusätzlichen Testament oder auch in einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag lassen sich die Anteile der Kinder weiter minimieren oder deren Auszahlung kann je nach Situation bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten aufgeschoben werden. Damit dieses Vorgehen rechtsgültig ist, muss jeder Ehegatte ein eigenes Testament aufsetzen oder beide Ehegatten unterzeichnen einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag.

Erbrecht: 5 häufige Irrtümer

  • Bei kinderlosen Ehepaaren, die kein Testament haben, erbt der überlebende Ehepartner alles.
  • Geschwister haben Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil
  • Wenn sich die eigenen Kinder lange nicht melden, kann man sie enterben.
  • Ein Testament ist nur gültig, wenn es notariell beglaubigt worden ist.
  • Ein Testament mit Formfehler ist ungültig.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine weitere Option um seine Liebsten abzusichern. Der Unterschied zum Testament: alle Vertragsparteien unterzeichnen ein Dokument vor dem Notar und müssen einer späteren allfälligen Änderung am Vertrag auch wieder zustimmen und unterzeichnen. Mit Zustimmung aller pflichtteilsberechtigten Personen kann in einem Erbvertrag von den Pflichtteilen abgewichen werden. Sollen die Kinder beim Ableben des ersten Elternteils ganz auf die Auszahlung der Pflichtteile verzichten, spricht man von einem Erbverzichtsvertrag. Bei diesem müssen die Kinder volljährig sein und ebenfalls vor dem Notar ihre schriftliche Zustimmung erteilen. Ein solcher Erbverzichtsvertrag kann zum Ziel haben, dem überlebenden Ehepartner den gewohnten Lebensstandard weiter zu gewähren, wenn zum Beispiel wenig Errungenschaft und viel Eigengut im ehelichen Vermögen vorhanden ist. Auch wenn beispielsweise eines der Kinder das elterliche Unternehmen übernehmen möchte, können dessen Geschwister in einem Erbverzichtsvertrag auf ihre Pflichtteile verzichten und so den Prozess der Übernahme vereinfachen.

Lassen Sie sich beraten

Welche Lösung zur Absicherung Ihrer Liebsten ist für Sie die richtige? In einem Beratungsgespräch prüfen wir gemeinsam alle Voraussetzungen und empfehlen Ihnen den Weg, der Sie persönlich weiterbringt.

Bigna Gadola

Leiterin Erbschaftsberatung

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