Erbschaft und Schenkung: Das müssen Sie beachten

Für eine Nachlassplanung gibt es keinen «richtigen» Zeitpunkt. Es ist jedoch nie zu früh, die Weitergabe des eigenen Vermögens anzugehen – nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht. Denn ohne Planung sitzen die Erbinnen und Erben im Falle einer Erbschaft womöglich vermeidbaren Kosten auf.
Am 01.03.2023 in Rund ums Geld von Bigna Gadola
Je nach Konstellation und Kanton lösen Erbschaften und Schenkungen erhebliche Steuerfolgen aus. Eine frühzeitige Nachlassplanung erspart Erben und Nachkommen damit nicht nur viel nervenaufreibende Arbeit, sondern ist allenfalls in der Lage, den Steueraufwand zu verringern.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist von den Personen zu bezahlen, die den Nachlass übernehmen (Erben oder Vermächtnisnehmerinnen). Die Berechnungsgrundlage ist der Wert des übertragenen Vermögens. Neben der Höhe des Vermögensanfalles spielt aber auch der Verwandtschaftsgrad des Erben bzw. der Erbin zum Erblasser für die Steuern meist eine tragende Rolle: Je näher verwandt, desto geringer der Steuersatz.

In allen Kantonen ist die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte, in den allermeisten Kantonen die Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Auch Zuwendungen an Institutionen, welche ausschliesslich öffentlichen, wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit.

Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person massgebend. Bei Grundeigentum fällt die Steuer im Kanton an, in dem sich das Grundstück befindet.

Das gilt es bei der Schenkungssteuer zu beachten

Als steuerbare Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, durch welche die beschenkte Person aus dem Vermögen eines anderen ohne Gegenleistung bereichert wird. Im Kanton Basel-Stadt haben die schenkende und die beschenkte Person die Pflicht, die Steuerverwaltung über alle steuerbaren Zuwendungen innert 30 Tagen, spätestens aber mit der ordentlichen Steuererklärung in Kenntnis zu setzten. Wird die Anmeldepflicht nicht erfüllt, können eine Nachsteuer und eine Busse erhoben werden.

Wichtig zu wissen: Für die Besteuerung der Schenkung ist der Wohnort der schenkenden Person und nicht der Wohnort der beschenkten Person entscheidend. Zudem hat die beschenkte Person die Steuern zu entrichten.

Grosse kantonale Unterschiede bei der Besteuerung

In der Schweiz wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht vom Bund, sondern von den Kantonen erhoben. Ebenfalls kantonal geregelt ist, ob es für eine gewisse Kategorie von Erbinnen und Erben einen fixen Steuersatz gibt, oder ob dieser von der Höhe der Erbschaft abhängt. Je nach Kanton zahlt man also für denselben Betrag unterschiedlich hohe oder tiefe Steuern.

Die fünf wichtigsten Punkte zur Erbschaftssteuer

  • Ehegatten sind in allen, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.
  • Für die Steuerbelastung ist der letzte Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin massgeblich.
  • Je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad gibt es Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer anfallen.
  • Konkubinatspartnerinnen bzw. Konkubinatspartner haben auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision kein gesetzliches Erbrecht. Soll der überlebende Partner, bzw. die überlebende Partnerin erben, muss ein Testament verfasst werden.
  • Die einzigen Kantone, die gar keine Erbschaftssteuer erheben, sind der Kanton Schwyz und Obwalden.

Die Auswirkungen des Verwandtschaftsgrades

Erbschafts- und Schenkungssteuern treffen nicht alle gleich stark. Bei Erbschaften, die an entfernte Verwandte, Dritte oder juristische Personen gehen, ist es daher unerlässlich, sich rechtzeitig Gedanken über die steuerlichen Aspekte zu machen.

Wir zeigen Ihnen an einem Beispiel, wie unterschiedlich Verwandte und Dritte besteuert werden:

Mirjam, mit letztem Wohnsitz in Basel-Stadt, hinterlässt nach ihrem Tod ein Netto-Vermögen von 900 000 CHF. Als Erben zu je einem Drittel hat Mirjam ihren Ehemann Franco, ihre Schwester Nadja und ihre Kindheitsfreundin Vanessa eingesetzt. Franco hat erbvertraglich auf seinen Pflichtteil verzichtet. Auf den jeweiligen Erbteil fallen folgende Erbschaftssteuern an:

Er­­­­be/ Er­­­­bin Franco Nadja Vanessa
Erb­­­­­teil* 298 000
298 000 298 000
Steu­­er­­­­­satz (%)
0 10.5 31.5
Erb­­­­­schafts­­­­­steuern
- 31 290
93 870
Netto­-­Erb­­­­­teil
300 000 268 710
206 130

*ab­­zügl. Frei­­be­­trag (2000 CHF)

Optimierungsmöglichkeiten

Je nach familiärer Situation stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung, um eine steuerlich attraktivere Lösung für Ihren Nachlass zu erlangen.

Nacherbeneinsetzung

Nacherbeneinsetzung

Bei der Nacherbeneinsetzung kann die Erblasserin bzw. der Erblasser zwei aufeinander folgende Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer bestimmen. So erhalten zunächst bestimmte Vorerbinnen und -erben das Recht an der Erbschaft. Diese sind allerdings nach ihrem Tod verpflichtet, die Erbschaft den Nacherbinnen und -erben auszuliefern.

Die Nacherbeneinsetzung ist besonders für Eheleute interessant, die nicht gemeinsame Kinder haben. So kann die verfügbare Quote des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin als Vorerben zugeteilt werden, während die nicht gemeinsamen Kinder als Nacherbinnen und -erben eingesetzt werden. So wird sichergestellt, dass die Ehegattin bzw. der Ehegatte finanziell abgesichert ist, der Nachlass aber dennoch in der Familie bleibt.

Nutzniessung

Nutzniessung

Wird eine Liegenschaft mit einer Nutzniessung belegt, vermindert sich deren Wert – die Höhe des Erbteils wird also um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung reduziert. Dementsprechend wird bei diesem Vorgehen die anfallende Erbschaftssteuer gesenkt.

Patchwork-Familien

Patchwork-Familien

Da in vielen Kantonen Stiefkinder im Gegensatz zu den leiblichen Kindern der Erbschaftssteuer unterstehen, empfiehlt sich bei dieser Konstellation ein Erbvertrag. Im Erbvertrag kann festgehalten werden, dass Erbschaftssteuern der Kinder vorab aus dem Nachlass zu bezahlen sind. So ist sichergestellt, dass alle Kinder, egal ob Stiefkinder oder leibliche Kinder, gleich viel erben. Der Vertrag muss von allen Beteiligten unterzeichnet und notariell beurkundet werden.

Wenn Sie bereits frühzeitig klären, welchen Personen Ihr Nachlass zugutekommen soll, können Sie Massnahmen treffen, um den Steueraufwand zu verringern. Es empfiehlt sich Expertinnen und Experten beizuziehen, um eine faire Lösung für die ganze Familie zu finden. Wir unterstützen Sie gerne mit Fachexpertise und Menschlichkeit in diesem Unterfangen.

Ihr Leben. Unsere Beratung.

Etwa ein Viertel unseres Lebens liegt heute noch vor uns, wenn wir pensioniert werden. Wie können wir diesen Lebensabschnitt glücklich und zufrieden gestalten? Indem wir die grossen Themen Wohnen, Vorsorgen, Erbe und Rente frühzeitig angehen. Haben Sie schon mal überlegt, was geschieht, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind? Oder wie viele Jahre Ihre Rente ausreicht? Es lohnt sich, diese Themen schnellstmöglich zu regeln.

Mit unserer Beratung vermeiden Sie kostspielige Fehler und stellen sicher, dass Ihr eigener Wille auch im Fall der Fälle respektiert wird. Mit dem Gefühl, alles geregelt zu haben, lässt sich der dritte Lebensabschnitt mit mehr Leichtigkeit angehen.

Bigna Gadola

Leiterin Erbschaftsberatung

Unser E-Newsletter