Der Spielraum ist begrenzt. Mit diesen sechs Punkten sind Sie jedoch besser aufgestellt als ohne.
1. Nachträgliche Einzahlung
Fehlende Beiträge in die AHV können Sie für fünf Kalenderjahre rückwirkend wettmachen. Danach verjähren diese Beitragsjahre unwiderruflich.Kontrollieren Sie jetzt Ihr individuelles Konto bei der AHV (IK) – und schliessen Sie Lücken aus den Jahren 2021 bis 2025 mit einer Nachzahlung. Im Artikel «Vorsorgelücke: Wie erkenne ich ein AHV-Minus?» finden Sie Schritt für Schritt heraus, wie das geht.
2. Anrechnung von Jugendjahren
Haben Sie bereits in jungen Jahren gearbeitet? Die ordentliche Beitragsdauer für die AHV beginnt spätestens mit dem Jahr nach dem 20. Geburtstag und dauert 44 Jahre bis zur Pensionierung mit 65.Wenn Sie allerdings schon zwischen 17 und 20 Jahren erwerbstätig waren und in die AHV eingezahlt haben, werden diese Jugendjahre automatisch herangezogen. Dies gleicht mögliche spätere Beitragslücken in maximal drei Kalenderjahren aus.
Eine frühere Pensionierung aufgrund von Jugendjahren ist hingegen nicht möglich. Überprüfen Sie Ihr IK-Konto auf Jugendjahre und nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit Ihrer kantonalen AHV-Ausgleichskasse (BS / BL) auf.
3. Beitragsmonate im Pensionierungsjahr
Auch im letzten Jahr vor der Pensionierung zahlen Sie bis zum 65. Geburtstag AHV-Beiträge. Diese fliessen jedoch nicht in die normale Rentenberechnung ein.Die gute Nachricht: Haben Sie in Ihrem Versicherungskonto eine Beitragslücke, können Sie diese letzten Beitragsmonate benutzen, um das Defizit auszugleichen.
Die Bedingung: Sie haben im Abschlussjahr wenigstens den gesetzlichen Mindestbeitrag erreicht (Stand 2026: 530 CHF). Wenden Sie sich für Informationen dazu unbedingt an Ihre AHV-Ausgleichskasse (BS / BL).
4. Weiterarbeiten nach dem Referenzalter
Die Reform AHV 21 hat eine wertvolle Chance gebracht. Schon bisher konnte man über das Referenzalter von 65 hinaus erwerbstätig bleiben. Das hatte aber keinen Einfluss auf die Rente, obwohl man AHV-Beiträge zahlen musste. Neu können Sie die Beiträge aus den Jahren nach 65 verwenden, um Ihre Rente zu erhöhen.Die Bedingung: Sie verzichten auf den jährlichen Freibetrag von 16 800 CHF. Dann wirken sich diese Beitragszahlungen rentenbildend aus. Ihre laufende Altersrente wird neu berechnet – und lässt sich bis zur gesetzlichen Maximalrente aufbessern.
5. Arbeitgeberfehler
Sie haben Ihren IK-Auszug überprüft und festgestellt: Ein ehemaliger Arbeitgeber hat die vom Lohn abgezogenen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet.Die gute Nachricht: Sie sind gesetzlich geschützt. Allerdings müssen Sie den Arbeitgeberfehler anhand Ihrer alten Lohnausweise oder -abrechnungen nachweisen. Dann rechnet Ihnen die AHV diese Jahre trotzdem voll an. Selbst wenn die Beiträge nie bei der Kasse angekommen sind oder der Betrieb Konkurs ging.
Wie Sie das mit dem IK-Auszug überprüfen, lesen Sie hier: Vorsorgelücke: Wie erkenne ich ein AHV-Minus?
6. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Mütter und Väter arbeiten oft in Teilzeit – wegen der Kinder. Und manche Menschen pflegen nahe Verwandte und schrauben deshalb ihr Pensum herunter.Die AHV gleicht Verdienstausfälle aufgrund von Kindererziehung aus. Verpasste Jahre werden mittels Erziehungsgutschriften angerechnet. Klappen Sie die Box auf, um mehr zu erfahren – egal ob Sie verheiratet sind oder nicht.
Erziehungsgutschriften – wie funktioniert das?
Erziehungsgutschriften der AHV sind keine direkten Zahlungen, sondern eine Art fiktives Einkommen. Bei der Pensionierung werden sie zur Berechnung der Rente benutzt. Sie gleichen die Verdienstausfälle in den Jahren der Kindererziehung aus.
Eltern haben darauf Anspruch für jedes Kalenderjahr, indem sie die elterliche Sorge für Kinder unter 16 Jahren ausüben.
Verheiratete Paare: Die jährliche Gutschrift wird automatisch je zur Hälfte auf die AHV-Konten beider Eheleute aufgeteilt.
Unverheiratete Paare: Sie müssen vereinbaren, wie Sie sich die Betreuungsarbeit aufteilen wollen – und entsprechend die Gutschrift entweder je zur Hälfte oder nur für einen Elternteil eintragen lassen. Diese schriftliche Vereinbarung müssen Sie der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorlegen. Ansonsten wird die Gutschrift automatisch der Mutter angerechnet. Auch geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollten regeln, wie die Erziehungsgutschriften in Zukunft aufgeteilt werden.
Erziehungsgutschriften werden nicht laufend verbucht. Sie beantragen sie – wenn Sie das Referenzalter erreichen – im Rahmen der offiziellen Anmeldung für die AHV. Es braucht dafür aber Belege:
- Bei Ehepaaren reichen die Geburtsurkunden und der Familienausweis.
- Unverheiratete Eltern im Konkubinat müssen hingegen belegen, wie sie die Betreuung aufgeteilt haben: mit der schriftlichen Vereinbarung, die sie zuvor bei der KESB ihres Wohnorts eingereicht haben.
- Für geschiedene Eltern ist die Scheidungskonvention der rechtliche Beleg. In dieser werden das Sorgerecht und die Aufteilung der Gutschriften für die Zeit nach der Scheidung festgehalten.
Tipp: Dokumentieren Sie zur Sicherheit die tatsächliche Aufteilung der Betreuung über die Jahre hinweg schriftlich – inklusive möglicher Änderungen.
Ich pflege jemanden in der Familie
Die Betreuungsgutschriften (auch Pflegegutschriften) müssen Sie jährlich neu bei der Ausgleichskasse anmelden. Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren unwiderruflich.
Die Betreuung müssen Sie zudem belegen – mit dem offiziellen Formular «Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften». Zudem gilt: Die gepflegte Person muss eine Hilflosenentschädigung erhalten (von AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung). Sie müssen beweisen, dass die Person für Sie leicht erreichbar ist (Wohnsitz weniger als 30 Kilometer bzw. unter einer Stunde Fahrtweg entfernt). Und Sie müssen sich an mindestens 180 Tagen im Jahr im selben Haushalt aufgehalten haben.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der AHV/IV.
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Melanie Bissig
Leiterin Finanzplanung
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