Säule 3a: Was gilt beim Nachzahlen?

Erstmals können Sie verpasste 3a-Einzahlungen rückwirkend nachholen. Dabei gibt es aber strikte Regeln. Hier lesen Sie die wichtigsten Punkte.
Am 29.04.2026 in Vorsorge von Alexandra Müller
Bis vor Kurzem gab es eine knallharte Regel für das Sparen in der Säule 3a: Wer bis zum 31. Dezember den jährlichen Maximalbetrag nicht bezahlte, hatte die Chance für das Jahr endgültig vertan. Dabei war egal, ob die Einzahlung schlicht vergessen ging – oder ob man nicht genug Geld dafür hatte. Es war unmöglich, das Versäumnis später aufzuholen.

Seit Anfang 2025 jedoch gilt eine neue gesetzliche Regelung: Sie können erstmals verpasste 3a-Einzahlungen rückwirkend nachholen. Und damit Ihre Beitragslücken in der Vorsorge schliessen.

Dabei gibt es aber einige wichtige Punkte zu beachten. Denn die Bedingungen sind strikt – und für die Nachzahlungen gelten hohe Hürden.

Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Für welche Jahre kann ich nachzahlen?

Sie können grundsätzlich bis zu zehn Jahre rückwirkend nachzahlen. Aber Achtung: Sie können nur Lücken schliessen, die seit dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Weil eine Lücke erst nach Ablauf eines Jahres feststeht, bedeutet dies in der Praxis: Die allererste rückwirkende Einzahlung ist ab dem Steuerjahr 2026 möglich – für das verpasste Steuerjahr 2025.

Wie viel darf ich nachzahlen?

Sie müssen den vollen Maximalbetrag für das laufende Jahr eingezahlt haben, bevor Sie Lücken aus der Vergangenheit auffüllen dürfen.

  • Die Nachzahlung ist an den regulären Maximalbetrag für Angestellte gebunden. Deswegen dürfen Sie jährlich höchstens das Zweifache dieses Maximalbetrags in die Säule 3a einzahlen und steuerlich geltend machen: einmal für das aktuelle Jahr und einmal für die Beitragslücke.
  • Es ist nicht erlaubt, die Lücke eines einzelnen Jahres aufzustückeln und in Raten über mehrere Jahre verteilt nachzuzahlen.
  • Sie sind selbstständig erwerbend und haben keine Pensionskasse? Sie hätten in einem vergangenen Jahr eigentlich den «grossen» 3a-Beitrag einzahlen dürfen – das sind 20 Prozent Ihres Nettoeinkommens, maximal 36 288 CHF (Stand 2026). Doch die rückwirkende Einzahlung ist auf den jährlichen Maximalbetrag für Angestellte mit Pensionskasse (BVG) beschränkt. Das heisst: Auch als Selbstständigerwerbende ohne PK dürfen Sie rückwirkend höchstens den Standard-Maximalbetrag nachzahlen. Für 2026 beträgt dieser  7258 CHF.

Wie kann ich nachzahlen?

Sie müssen beim Anbieter Ihrer 3a-Lösung (Bank oder Versicherung) ein Gesuch stellen und einige Fragen beantworten. Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren Anbieter.

Wann darf ich nicht einzahlen?

  • Wenn Sie in einem Jahr gar nicht erwerbstätig waren, können Sie keine rückwirkende Einzahlung machen. Zum Beispiel, wenn Sie sich voll der Kinderbetreuung gewidmet haben oder ein Jahr lang auf Weltreise waren. Sie können nur für die Jahre nachzahlen, in denen Sie berechtigt gewesen wären, in die Säule 3a einzuzahlen.
  • Wenn Sie bereits 60 Jahre alt sind und schon ein 3a-Konto bezogen haben, dürfen Sie keine Nachzahlungen mehr vornehmen. Reguläre jährliche Einzahlungen dürfen Sie weiterhin machen, wenn Sie unter 70 und erwerbstätig sind.
  • Haben Sie sich in der Vergangenheit bereits mit Vermögen aus der Säule 3a in die Pensionskasse eingekauft? Dann entfällt Ihre Berechtigung für rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a komplett.

Wann lohnt sich das Nachzahlen besonders? 

Auch Nachzahlungen dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Deshalb lohnen sich diese besonders in den Jahren, in denen Sie ein höheres Einkommen erzielen als im Jahr der Lücke. Zum Beispiel nach einer Beförderung oder wenn Sie Ihr Arbeitspensum erhöhen.

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