Die Zielgerade zur Pensionierung ist oft mit Emotionen gepflastert. Und gleichzeitig gibt es wichtige administrative Dinge zu klären. Eine Frage, die sich viele stellen: Was ist mit meiner Säule 3a – bis wann darf ich eigentlich einzahlen?
Die Antwort lautet kurz und bündig: Sie können kurz vor der Pensionierung und direkt im Jahr Ihrer Pensionierung noch Beiträge in die Säule 3a tätigen.
Grundvoraussetzung: AHV-pflichtiges Einkommen
1. Einzahlung noch vor dem letzten Arbeitstag
Wenn Sie unterjährig pensioniert werden, müssen Sie Ihre 3a-Einzahlung erledigen, solange Sie erwerbstätig sind. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Ruhestand am 1. Februar beginnen, zahlen Sie das Geld unbedingt noch im Januar ein.2. Achtung beim Steuerabzug
Wenn Sie früh im Jahr pensioniert werden, schauen Sie beim Säule-3a-Abzug in der Steuererklärung genau hin. Vor allem wenn der erlaubte Maximalbetrag von 7258 CHF (Stand 2026) das in den ersten Wochen erzielte Einkommen übersteigt.Wichtig: Wie viel Sie im Jahr der Pensionierung steuerlich abziehen dürfen, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Manche Kantone erlauben auch früh im Jahr den vollen Abzug. Andere begrenzen ihn strikt auf die Höhe des bereits erzielten Nettolohns abzüglich der Berufsauslagen. Klären Sie dies unbedingt mit dem Steueramt Ihres Wohnkantons ab. Die Liste aller kantonalen Steuerämter finden Sie hier.
Was gilt in beiden Basel?
Im Kanton Basel-Stadt können Sie im Jahr der Pensionierung den vollen 3a-Maximalbetrag einzahlen und in der Steuererklärung abziehen.
- Sind Sie in einer Pensionskasse versichert, sind das 7258 CHF (Stand 2026) – und zwar unabhängig davon, wie viel Sie im letzten Jahr tatsächlich verdienen.
- Sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen, dürfen Sie 20 Prozent Ihres Nettoeinkommens einzahlen (maximal 36 288 CHF).
Auch im Kanton Basel-Landschaft gelten die 3a-Maximalbeträge. Allerdings dürfen Sie die 7258 CHF nur dann einzahlen, wenn Sie im Jahr der Pensionierung auch tatsächlich so viel Einkommen erzielen. Wenn nicht, ist die Einzahlung auf die Höhe Ihres Einkommens begrenzt.
3. Nach dem Rentenalter weiterarbeiten?
Womöglich planen Sie, über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig zu bleiben – egal ob voll oder teilweise. Dann können Sie Ihre 3a-Konten weiterlaufen lassen und bis zu fünf Jahre über das Referenzalter hinaus Beiträge einzahlen – also bis maximal 70 (für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung). Dabei dürfen Sie die Beiträge weiterhin in der Steuererklärung abziehen.
Falls Sie bereits Ihre Pensionskassenrente beziehen und nicht mehr aktiv in der 2. Säule versichert sind, gelten Sie als Person ohne Pensionskasse. Sie dürfen dann bis zu 20 Prozent Ihres noch erzielten Einkommens einzahlen (aber maximal 36 288 CHF).
Sind Sie aber nach 65 erwerbstätig und zahlen weiterhin in die Pensionskasse ein, gilt der normale Maximalbetrag für Angestellte, also 7258 CHF.
4. Definitiver Stopp der Erwerbsarbeit
Sobald Sie Ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters vollständig aufgeben, erzielen Sie kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr. Per sofort sind dann keine weiteren Einzahlungen in die Säule 3a möglich. Und Sie müssen Ihre Gelder aus der Säule 3a dann zwingend beziehen. Denken Sie früh genug an die Möglichkeiten eines gestaffelten Bezugs – lesen Sie mehr dazu im Artikel Gestaffelter 3a-Bezug: Steuern sparen im Alter.
Vorsorge beginnt mit einem Plan
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Melanie Bissig
Leiterin Finanzplanung
Nützliches
Schnell-Checkliste: Bald pensioniert & Säule 3a (PDF)

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