Frauen erhalten im Durchschnitt rund ein Drittel weniger Altersrente als Männer. Ein entscheidender Faktor ist die Teilzeitarbeit wegen der Kinderbetreuung. Das müssen Sie wissen, um Altersarmut zu vermeiden.
Vor 3 Tagen in Vorsorge
Es lässt sich nicht um den heissen Brei herumreden: Das Schweizer Vorsorgesystem ist von Männern für Männer gemacht. Für diejenigen, die durchgehend Vollzeit erwerbstätig sind und keine unbezahlte Arbeit zuhause verrichten.

Bis heute behandelt das Rentensystem Teilzeitarbeit und Erwerbsunterbrüche als Ausnahmezustände. Menschen mit reduzierten Pensen haben erhebliche Rentenlücken. Allen voran trifft das die Mütter. Sie tragen ein deutlich höheres Risiko für Altersarmut. Dies wird auch als Gender Pension Gap bezeichnet – die geschlechtsspezifische Rentenlücke.

Wie gross ist dieser Unterschied – und warum?

Im Schnitt erhalten Frauen rund ein Drittel weniger Altersrente als Männer. In der AHV unterscheiden sich die durchschnittlichen Renten dank Ausgleichsmassnahmen wie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwar kaum.

Doch bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule/Pensionskasse) erhalten Frauen im Durchschnitt mehr als 57 Prozent weniger Altersleistungen. Das macht pro Jahr fast 16 000 CHF weniger.

Frauen arbeiten einerseits öfters in schlechter bezahlten Berufen. Und selbst bei gleichen Qualifikationen und Erfahrungen in vergleichbaren Positionen gibt es Unterschiede bei den Löhnen, den sogenannten Gender Pay Gap.

Nach wie vor kümmern sich Frauen in der Schweiz um den grössten Teil der unbezahlten Haus- und Familienarbeit. Ein Faktor sind traditionelle Rollenbilder – sie ändern sich nur langsam. Tiefere Löhne in Kombination mit hohen Kitakosten und starren Schulzeiten sowie wenig Vaterschaftsurlaub führen dazu, dass es meistens die Frauen sind, die zu einem grossen Teil ihre Erwerbsarbeit deutlich reduzieren oder für einige Jahre ganz pausieren.

Nicht nur für Frauen!

Nicht nur für Frauen!

Sie haben ein reduziertes Pensum? Im Artikel Teilzeitarbeit und Vorsorge finden Sie essenzielle Aspekte, die bei den folgenden Themen zu beachten sind: AHV, Pensionskasse, Koordinationsabzug, Säule 3a sowie Stolpersteine bei kleinsten Arbeitspensen.

Die obigen Faktoren haben nicht nur zur Folge, dass Frauen im Schnitt weniger Lohn zur Verfügung haben. Sondern führen auch zu tieferen Renten, weil einerseits die Pensionskassenleistungen direkt an die Höhe des Erwerbseinkommens gekoppelt sind. Und weil Menschen mit tiefen Einkommen wenig oder gar nichts in die Säule 3a einzahlen können. Konkret heisst das: Frauen sind doppelt so oft von Altersarmut betroffen wie Männer.

Vieles davon lässt sich nur politisch ändern. Trotzdem einige Hinweise, was Sie individuell beachten sollten – und was Sie selbst beeinflussen können. Der Zivilstand ist ein entscheidender Faktor.

Anmerkung: Vieles davon betrifft auch Männer. Und wenn wir von Ehepaaren sprechen, meinen wir selbstverständlich sowohl hetero- als auch homosexuelle Paare.

Ehe oder Konkubinat?

Ehe

Bei einer Scheidung kommen AHV-Splitting und Vorsorgeausgleich zum Zug. Das heisst, die während der Ehe erzielten Guthaben werden hälftig geteilt. Und auch die Guthaben der Säule 3a werden im Rahmen der sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung meist halbiert.

Ausnahme: Das Paar vereinbart in einem Ehevertrag die Gütertrennung. Bei einer Scheidung wird in diesem Fall das Guthaben der Säule 3a wie auch das übrige eheliche Vermögen nicht automatisch hälftig geteilt.

Wenn Sie beruflich wegen der Kindererziehung für einige Jahre ganz aussteigen, bleiben Sie über Ihren erwerbstätigen Partner oder Ihre erwerbstätige Partnerin AHV-versichert – sofern er oder sie den doppelten Mindestbeitrag einzahlt.

Extrem wichtig sind die Erziehungsgutschriften bei der AHV. Sie gleichen den Lohnausfall aus, den Sie wegen der Kinderbetreuung haben. (Lesen Sie weiter unten mehr zu den Erziehungsgutschriften.)

Stirbt Ihr Partner oder Ihre Partnerin, sind Sie als hinterbliebene Witwe über die Witwenrenten der AHV und der Pensionskasse geschützt. Und Sie erhalten das Säule-3a-Guthaben zwingend an erster Stelle. Zudem haben Sie ein gesetzliches Erbrecht.

Ein finanzieller Nachteil für Ehepaare ist die Plafonierung der AHV-Rente: Verheiratete Paare erhalten gemeinsam maximal 150 Prozent einer Einzelrente.

Eingetragene Partnerschaft?  

Eingetragene Partnerschaft?  

Für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft gelten in vielen Punkten die gleichen Bedingungen wie in einer Ehe. Es gibt jedoch gravierende Unterschiede. Die Gütertrennung gilt als Standard, ausser Sie haben in einem Vermögensvertrag etwas anderes festgelegt.

Zudem werden die beiden Personen – unabhängig vom Geschlecht – rechtlich wie ein Witwer behandelt. Sie erhalten von der AHV nur dann eine Hinterlassenenrente, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben. Kinderlose hinterbliebene Partnerinnen oder Partner gehen leer aus.

Seit der Einführung der «Ehe für Alle» im Jahr 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften geschlossen werden. Sie können eine bestehende Partnerschaft jedoch in eine Ehe umwandeln. Mehr Informationen finden Sie beim Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt.

Konkubinat

Nach wie vor gilt: Die Ehe ist für Mütter ein gesetzliches Sicherheitsnetz. Denn das Konkubinat – das Leben als Paar ohne Trauschein – ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Unverheiratete Paare gelten als zwei Einzelpersonen.

Für manche kommt die Ehe trotzdem nicht infrage. Oder es sind unerwartet Kinder auf dem Weg – das Leben verläuft schliesslich nicht immer geradlinig. Ein schriftlicher Konkubinatsvertrag ist extrem wichtig, um als Mutter finanzielle Nachteile und Vorsorgelücken zu vermeiden.

Regeln Sie im Konkubinatsvertrag unbedingt die wichtigsten Kernpunkte: Trennungsunterhalt, Aufteilung des Vermögenszuwachses während der Beziehung sowie monatliche Ausgleichszahlungen für die Altersvorsorge der Mutter.

Vorsorgeausgleich: Ihr Partner, Ihre Partnerin sollte die Einzahlungen in Ihre Säule 3a und/oder freiwillige PK-Einkäufe (mit)finanzieren, um eine zukünftige Vorsorgedelle aufzufangen. Dazu müssen Sie selbst allerdings zumindest in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sein.

Todesfall: Mit einer schriftlichen Begünstigungserklärung bei Ihren Pensionskassen und Säule-3a-Anbietern regeln Sie die Begünstigungen im Todesfall. Erstellen Sie beide ein Testament, um sich gegenseitig abzusichern.

Erziehungsgutschriften – wie funktioniert das?

Erziehungsgutschriften der AHV sind keine direkten Zahlungen, sondern eine Art fiktives Einkommen. Bei der Pensionierung werden sie zur Berechnung der Rente benutzt. Sie gleichen die Verdienstausfälle in den Jahren der Kindererziehung aus.

Eltern haben darauf Anspruch für jedes Kalenderjahr, in dem sie die elterliche Sorge für Kinder unter 16 Jahren ausüben.

Verheiratete Paare: Die jährliche Gutschrift wird automatisch je zur Hälfte auf die AHV-Konten beider Eheleute aufgeteilt.

Unverheiratete Paare: Sie müssen vereinbaren, wie Sie sich die Betreuungsarbeit aufteilen wollen – und entsprechend die Gutschrift entweder je zur Hälfte oder nur für einen Elternteil eintragen lassen. Diese schriftliche Vereinbarung müssen Sie der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorlegen. Ansonsten wird die Gutschrift automatisch der Mutter angerechnet. Auch geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollten regeln, wie die Erziehungsgutschriften in Zukunft aufgeteilt werden.

Erziehungsgutschriften werden nicht laufend verbucht. Sie beantragen sie – wenn Sie das Referenzalter erreichen – im Rahmen der offiziellen Anmeldung für die AHV. Es braucht dafür aber Belege:

  • Bei Ehepaaren reichen die Geburtsurkunden und der Familienausweis.
  • Unverheiratete Eltern im Konkubinat müssen hingegen belegen, wie sie die Betreuung aufgeteilt haben: mit der schriftlichen Vereinbarung, die sie zuvor bei der KESB ihres Wohnorts eingereicht haben.
  • Für geschiedene Eltern ist die Scheidungskonvention der rechtliche Beleg. In dieser werden das Sorgerecht und die Aufteilung der Gutschriften für die Zeit nach der Scheidung festgehalten.

Tipp: Dokumentieren Sie zur Sicherheit die tatsächliche Aufteilung der Betreuung über die Jahre hinweg schriftlich – inklusive möglicher Änderungen.

Ich pflege jemanden in der Familie 

Ich pflege jemanden in der Familie 

Wer das Arbeitspensum reduziert, um eine Person in der nahen Verwandtschaft zu pflegen, kann diese Ausfälle bei der AHV ausgleichen lassen. Das funktioniert aber anders als bei Kindern:

Die Betreuungsgutschriften (auch Pflegegutschriften) müssen Sie jährlich neu bei der Ausgleichskasse anmelden. Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren unwiderruflich.

Die Betreuung müssen Sie zudem belegen – mit dem offiziellen Formular «Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften». Zudem gilt: Die gepflegte Person muss eine Hilflosenentschädigung erhalten (von AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung). Sie müssen beweisen, dass die Person für Sie leicht erreichbar ist (Wohnsitz weniger als 30 Kilometer bzw. unter einer Stunde Fahrtweg entfernt). Und Sie müssen sich an mindestens 180 Tagen im Jahr im selben Haushalt aufgehalten haben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der AHV/IV.

Vorsorge beginnt mit einem Plan

Haben Sie einen Plan für ihre Vorsorge? Wir analysieren Ihre Vorsorgesituation und entwickeln eine Strategie, die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Vereinbaren Sie noch heute Ihr persönliches Beratungsgespräch.

Melanie Bissig

Leiterin Finanzplanung

Nützliches

Muster: Konkubinatsvertrag (PDF)  

 

Fachlich geprüft durch die Beobachter-Edition. 

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