In der Schweiz werden jährlich rund 90 Milliarden Franken vererbt, die Summen steigen. Über die Hälfte der Schweizer Bevölkerung erbt im Alter zwischen 50 und 70. Streitigkeiten beim Erben zählen zu den grössten Sorgen, doch nur ein Viertel der Einwohnerschaft hinterlässt eine letztwillige Verfügung. Frühzeitige Planung schafft Sicherheit und beugt Konflikten vor.
Heute in Rund ums Geld von Bigna Gadola

Auf einen Blick

  • Enorme Summen: In der Schweiz werden jährlich zwischen 90 und 100 Milliarden Franken vererbt – Tendenz steigend.
  • Risiken senken: Ein Testament, ein Ehevertrag und ein Erb- bzw. ein Erbverzichtsvertrag sind wichtige Instrumente, um Erbstreitigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen.
  • Klare Vorteile: Wer früh plant, schafft Sicherheit, entlastet die Familie und sorgt dafür, dass das Vermögen nach eigenen Wünschen weitergegeben wird.

In der Schweiz werden jährlich rund 90 Milliarden Schweizer Franken vererbt, ein Viertel dieses Betrages wird zu Lebzeiten als Erbvorbezug oder als Schenkung weitergegeben, Tendenz steigend. Als Vergleich: das ist beinahe doppelt so viel wie die jährlichen Ausgaben der Alters- und Hinterlassenenrenten. Und das Volumen nimmt stetig zu: 2025 werden die Erbschaften voraussichtlich ca. 100 Milliarden Franken erreichen. Über die Hälfte der Schweizer Bevölkerung erhält im Alter zwischen 50 und 70 Jahren eine Erbschaft. Zudem erben einige wenige das meiste: 0.1% der Schweizer Bevölkerung erbt mehr als 200 Millionen. Im Schnitt sind dies 1.4 Millionen Schweizer Franken pro Erbfall, die für dieses Jahr prognostiziert werden.

Diese Zahlen zeigen die Wichtigkeit der Erbschaften in der Schweiz auf. Das Thema weckt in der Schweizer Bevölkerung zudem viele Emotionen und auch Ängste: 9 von 10 Erbinnen und Erben haben Angst vor Streitigkeiten nach einer Erbschaft; rund die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer schieben die Planung ihres Nachlasses vor sich her, obwohl seit Inkrafttreten des neuen Erbrechts im Jahr 2023 Personen jeglichen Zivilstandes grösseren Spielraum bei der Nachlassplanung haben. Nur etwa 15 Prozent der Schweizer Bevölkerung nutzen die Möglichkeiten, die das neue Erbrecht eröffnet, auch aus.

Doch es lohnt sich, die Nachlassplanung früh genug anzugehen, denn dann lassen sich die befürchteten Erbstreitigkeiten in der Regel vermeiden. Denn wer seinen Nachlass zu Lebzeiten mit einem Testament oder Vertrag regelt, kann sein Vermögen nach seinen Vorstellungen und Wünschen vererben. Und wenn die Nachlassplanung dann abgeschlossen ist, fühlt man sich oft erleichtert, auch weil es Sicherheit gibt, wenn man weiss, dass die Liebsten abgesichert sind.

Möglichkeiten der Nachlassregelung

Gesetzliche Erbfolge

Die wohl häufigste Form der Nachlassregelung in der Schweiz ist die gesetzliche Erbfolge. Nur etwa ein Viertel bis ein Drittel der Menschen in der Schweiz regeln ihren Nachlass aktiv – verfassen also ein Testament oder unterzeichnen einen Vertrag beim Notar. Wenn keine solche letztwillige Verfügung existiert, wird das Nachlassvermögen gemäss den Artikeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verteilt. Gemäss diesem gesetzlichen Erbrecht erben primär der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin sowie die Nachkommen oder – wenn keine Nachkommen vorhanden sind – der Elternstamm, also die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Wenn dies nicht gewünscht ist, respektive die gesetzlichen Quoten abgeändert werden sollen, sollte man die Nachlassplanung zwingend angehen und auch umsetzen.

Testament

Die wohl einfachste Form der Nachlassregelung ist das eigenhändig verfasste Testament. Bezüglich der Formvorschriften genügt es, wenn das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig verfasst wird und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen wird. Was den Inhalt anbelangt, ist es empfehlenswert, sich von einer juristischen Fachperson beraten zu lassen und sich allenfalls einen individuellen und juristisch einwandfreien Entwurf erstellen zu lassen. Denn was für den Laien oft das Gleiche ist, ob beispielsweise etwas «vererbt» oder «vermacht» wird, zieht juristisch gesehen grosse Unterschiede nach sich. Auch wird oft vergessen, Ersatzerbinnen- und erben einzusetzen oder der Nachlass wird nur zum Teil vererbt. Beides kann dazu führen, dass kleinste Anteile am Nachlass an eine Vielzahl gesetzlicher Erben gehen und dies zu sehr minimen Beträgen. Das bedeutet für einen allfälligen Willensvollstrecker, Erbenvertreter oder die ganze Erbengemeinschaft einen enorm grossen Aufwand, denn die Erbteilung muss zum Schluss von allen Erben genehmigt werden.

Ist eine solch grosse Erbengemeinschaft gewollt, sind die Vermögensverhältnisse kompliziert, die Erbinnen und Erben zerstritten, minderjährig, urteilsunfähig, oder sind Liegenschaften oder Kunstgegenstände im Nachlassvermögen vorhanden, kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers eine grosse Entlastung bedeuten. Der Willensvollstrecker vertritt den letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin.

Der Willensvollstrecker bzw. die Willensvollstreckerin...

  • verwaltet die Erbschaft, d.h. stellt das Vermögen fest, bewahrt und legt es an, bezahlt Schulden des Erblassers oder der Erblasserin aus dem Nachlassvermögen,
  • kümmert sich um die Wohnungsauflösung, Kündigung, Räumung, Abgabe und/oder Hausverkauf und Grundstückgewinnsteuerdeklaration,
  • richtet allfällige Vermächtnisse aus,
  • vertritt die Erben gegenüber Behörden, Banken und anderen Dritten,
  • saldiert Konten und Depots bei Drittbanken und konsolidiert das Vermögen,
  • kümmert sich um die Steuern, prüft die Veranlagung der Erbschaftssteuer und bezahlt diese fristgerecht,
  • teilt den Nachlass, wie es der Erblasser oder die Erblasserin bestimmt hat und es das Gesetz vorschreibt.

Ehevertrag, Erb- & Erbverzichtsvertrag

Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist ein Vertrag, wie ein Ehevertrag, Erbvertrag, ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag oder ein Erbverzichtsvertrag. Damit ein solcher Vertrag rechtsgültig ist, bedarf er der öffentlichen Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass bei der Unterzeichnung solcher Verträge zwei Zeugen anwesend sind.

Ist zum Beispiel eine Mehrbegünstigung des überlebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin gewünscht, kann das Ehepaar mit einem Ehevertrag bereits güterrechtlich bestimmen, dass die gesamte Errungenschaft an den überlebenden Partner geht, statt nur die Hälfte, wie gesetzlich vorgesehen. Werden dann noch erbrechtliche Bestimmungen im Vertrag aufgenommen, so zum Beispiel, dass die Nachkommen statt des gesetzlichen hälftigen Anteils am Nachlass den Pflichtteil erhalten sollen, kann das zahlenmässig grosse Auswirkungen haben.

Eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten oder der Ehegattin kann mit einem Erb- und Erbverzichtsvertrag erreicht werden. Bei diesem Vertrag müssen die Nachkommen jedoch auch unterzeichnen, da sie üblicherweise ganz auf ihren Erbanteil verzichten, solange eines der Elternteile noch lebt.

Vorsorgeauftrag

Ein weiteres wichtiges Dokument ist der Vorsorgeauftrag. Er kommt jedoch nicht beim Ableben zum Zug, sondern im Falle einer allfälligen Urteilsunfähigkeit. Dieser Zustand kann nach einem Unfall mit schwerwiegenden Folgen oder bei schweren Erkrankungen (wie z.B. der Demenzerkrankung) hervorgerufen werden und ist daher nicht altersabhängig. Sorgt man für diesen Fall nicht vor, ernennt die zuständige kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen sogenannten Beistand, der regelmässig von dieser überprüft wird. Möchte man sich also eher von einer Vertrauensperson seiner Wahl vertreten lassen, sollte man einen Vorsorgeauftrag erstellen. Bezüglich der Formvorschriften gilt das Gleiche wie bei einem eigenhändigen Testament. Auch hier ist es empfehlenswert, sich bezüglich des Inhalts von einem Profi unterstützen zu lassen. Denn je nach persönlicher Situation ist es wichtig und nötig, sich einen ganz individuellen Entwurf erstellen zu lassen, der juristisch korrekt ist.

Wir sind für Sie da

Je früher Sie sich mit Ihrer Nachlassregelung auseinandersetzen, desto schneller geniessen Sie das gute Gefühl, für Ihre Liebsten vorgesorgt zu haben. Wir beraten Sie dazu umfassend, neutral und professionell.

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Bigna Gadola

Leiterin Erbschaftsberatung

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