Beim Erben fällt in Basel-Stadt wie auch schweizweit je nach Situation eine Erbschaftssteuer an. Wer wie viel bezahlt, richtet sich nach Verwandtschaftsgrad, der Höhe der Nachlasssumme und kantonalen Freibeträgen. Wer rechtzeitig plant, kann sicherstellen, dass die eigenen Mittel genau wie gewünscht weitergegeben werden.
Auf einen Blick
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Nicht alle Erbinnen und Erben in der Schweiz müssen automatisch eine Erbschaftssteuer zahlen.
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Ehepartnerinnen und -partner, Kinder und weitere enge Angehörige wie Enkel, Adoptiv- oder Pflegekinder sind in Basel-Stadt von der Erbschaftssteuer befreit.
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Eltern, Geschwister und nicht eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unterliegen hingegen der Erbschaftssteuer.
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Unsere drei beispielhaften Familienkonstellationen verdeutlichen, was Sie beim Erben und Vererben beachten sollten.
Ganz gleich ob in Basel oder einem anderen Kanton – erhalten Sie eine Erbschaft, fällt womöglich eine Erbschaftssteuer an. Diese fällt kantonal unterschiedlich hoch aus. Wie hoch genau diese ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person
- Höhe der Nachlasssumme
- Kantonale Freibeträge, d.h. Beträge, bis zu welchen keine Erbschaftssteuer bezahlt werden muss. (Freibetrag für Erbschaftssteuer in Basel-Stadt für Eltern, Geschwister, nicht eingetragene Partner und andere Personen wie Onkel, Tanten, Neffen und Nichten: 2000 CHF)
Die Erbschaftssteuer ist eine persönliche Schuld: Sie wird also von der Person bezahlt, die das Erbe oder Vermächtnis erhält.
Erben in Basel: Diese Personen zahlen keine Erbschaftssteuer
Im Kanton Basel-Stadt sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) sowie Pflegekinder und Adoptivnachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Für andere Erbinnen und Erben wie Konkubinatspartner oder entfernte Verwandte gelten gesetzlich festgelegte Steuersätze (siehe Tarife der Schenkungs- und Erbschaftssteuer Basel-Stadt, pdf).
Drei Beispiele aus dem Alltag – Wann fällt eine Erbschaftssteuer an und was ist zu beachten?
Beispiel 1: Konkubinatspaar mit zwei gemeinsamen Kindern
Laura und David leben im Konkubinat, haben zwei gemeinsame Kinder und eine selbstbewohnte Liegenschaft. Stirbt David zuerst, erben die gemeinsamen Kinder und müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, da sie seine direkten Nachkommen sind. Für die Lebenspartnerin Laura hingegen, die keine gesetzliche Erbin ist, fallen Erbschaftssteuern an, wenn David sie in einem Testament begünstigen möchte. Wichtig: Damit Laura in der Liegenschaft bleiben kann, kann David in seinem Testament die Nutzniessung anordnen.
Beispiel 2: Ehepaar ohne gemeinsame Kinder, ein Kind aus früherer Beziehung
Thomas und Beatrice sind verheiratet, haben aber keine gemeinsamen Kinder. Thomas hat jedoch einen Sohn aus einer früheren Beziehung. Verstirbt Thomas vor seiner Ehefrau Beatrice und vererbt ihr einen grossen Teil seines Vermögens, fallen nach dem Versterben von Beatrice selbst Erbschaftsteuern an, sollte sie den Sohn von Thomas erbrechtlich begünstigen wollen. Ein mögliches Instrument der Nachlassplanung in diesem Fall ist die Einsetzung von Vor- und Nacherben. So würde sein Erbe nach dem Tod von Beatrice (in diesem Fall der Vorerbin) zurück an seinen Sohn gehen.
Beispiel 3: Kinderloses Ehepaar mit weit entfernten Verwandten (Cousinen)
Sabine und Rolf sind verheiratet, haben keine Kinder und keine engeren gesetzlichen Erbinnen oder Erben. Ihre nächsten Angehörigen sind zwei Cousinen. Für den Fall, dass einer der beiden verstirbt, setzen sich die Ehegatten in einem Testament je als Alleinerben ein. In diesem Fall werden keine Erbschaftssteuern fällig. Stirbt Sabine als zweites, so würde das gesamte Vermögen an ihre Cousinen gehen. Da Cousinen nicht zu den direkten Nachkommen zählen, unterliegen sie der Erbschaftssteuer. Der Steuersatz ist dabei deutlich höher als bei engeren Familienangehörigen. Möchte Sabine verhindern, dass ihre ungeliebten Cousinen etwas erben, so kann sie beispielsweise eine Institution erbrechtlich begünstigen. Die meisten Institutionen sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Am 30. November stimmt die Schweiz ab: Die Erbschaftssteuerinitiative
In der Schweiz wird derzeit wieder intensiv über die Erbschaftssteuer diskutiert. Am 30. November 2025 stimmen die Schweizer Stimmberechtigten über die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)», die sogenannte Erbschaftssteuerinitiative, ab. Diese sieht vor, dass Nachlassvermögen über 50 Millionen Franken künftig bundesweit mit 50% besteuert werden. Die so erzielten Einnahmen sollen in einen Zukunftsfonds fliessen, der Massnahmen gegen die Klimakrise und Investitionen in eine nachhaltige Wirtschaft finanziert.Wir sind für Sie da
Das Thema Erbschaftssteuer ist komplex und hängt stark von der individuellen Familiensituation ab. Wer frühzeitig plant, kann nicht nur finanzielle Überraschungen vermeiden, sondern auch sicherstellen, dass das eigene Vermögen so weitergegeben wird, wie es gewünscht ist. Möchten Sie Ihre Situation individuell besprechen? Unsere erfahrenen Juristinnen und Juristen unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Nachlassplanung optimal zu gestalten und steuerliche Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen.