Erben 2.0 – Was gehört zum digitalen Nachlass?

Nicht nur unser materielles Hab und Gut bleibt, wenn wir einmal gehen - auch in der Online-Welt hinterlässt beinahe jeder von uns einen digitalen «Nachlass». Und zwar in Form von E-Mail-Accounts, Online-Konten und Profilen in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Instagram & Co. Hier sind ein paar Tipps für den Fall des Falles.
Am 11.12.2019 in Nachhaltigkeit von lic. iur. Lisbeth Schellenberg

Unsere digitalisierte Welt macht das Leben nicht immer einfacher – auch nicht das Erben. Haben Sie die Übersicht über alle Ihre Fotos, Texte, Videos, Social-Media-Profile, Websites, Blogs, Kundenkonten, Online-Abos, E-Mails, Chats usw.? Und wenn Sie die Übersicht heute nicht haben, wie sollen Ihre Erben den digitalen Nachlass im Griff haben? Es lohnt sich also, einige Punkte zu beachten.

Rechtsprechung nicht immer ganz eindeutig

Die Rechtsprechung zum Thema digitales Erbe ist zurzeit noch recht spärlich. Grundsätzlich gelten digital aber die gleichen Regeln wie beim materiellen Nachlass. Heisst: Der Computer des oder der Verstorbenen inklusive Festplatte und allen darauf installierten Daten (Software, Fotos, Spiele etc.) gehen nach dem Tod an die Erben über. Anders kann es bei Daten sein, die nicht lokal gespeichert sind wie beispielsweise in einer Cloud oder in einem Benutzerkonto im Internet. Hier kann es sein, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt ist, dass der Zugriff auf diese Daten nach dem Tod endet. Da sich aber der Online-Dienst und die verstorbene Person nicht immer im gleichen Land aufhalten, stellt sich die Frage, welche Rechtsprechung in diesem Fall gültig ist.

Soziale Netzwerke und andere Logins: Ordnung schaffen

Beim digitalen Nachlass empfiehlt es sich sehr, bereits zu Lebzeiten Ordnung zu schaffen und auch jederzeit zu halten. Notieren Sie sich am besten alle Onlinekonten und -zugänge inklusive allen Passwörtern, speichern Sie diese beispielsweise auf einen Stick und bewahren Sie diesen an einem sicheren Ort auf.

Ihr digitales Erbe: Ganz in Ihrem Sinn

Sie können für Ihren digitalen Nachlass auch ein Testament aufsetzen oder – falls ein Testament bereits besteht – um diese Punkte ergänzen. So stellen Sie sicher, dass der digitale Nachlass in Ihrem Sinn verwaltet oder gelöscht wird. Alternativ können Sie im Testament auch einen Willensvollstrecker bestimmen, der diese Aufgabe übernimmt. Zu beachten ist hierzu, dass alle Logins und Passwörter zugänglich und gültig sind.

Vertrauensperson für soziale Netzwerke bestimmen

Grosse Unternehmen wie Google oder Facebook sind sich dieses Problems bewusst und haben bereits reagiert. So kann man als Nutzer in seinem Google-Account entweder die Informationen einer Vertrauensperson hinterlegen oder sogar bestimmen, dass nach dem Tod alle Daten gelöscht werden. Die so genannte Funktion des Kontoinaktivität-Managers (KIM) wird aktiv, wenn Sie sich während einer definierten Zeit nicht mehr in Ihrem Konto eingeloggt haben. Die Vertrauensperson wird dann per E-Mail oder SMS informiert und erhält Zugang zu all Ihren Daten. Wenn Sie sich jedoch wegen einem technischen Problem oder aus einem anderen Grund selber nicht einloggen konnten, kann diese Funktion heikel sein.

Bei Facebook können Sie ebenfalls in den Einstellungen einen Nachlasskontakt definieren, der Ihr Konto im Todesfall auf den so genannten Gedenkzustand setzen kann. Einen erweiterten Zugriff auf die Daten und den Inhalt auf der Plattform hat dieser Kontakt allerdings nicht.

Fragen? Wir unterstützen Sie gern

Heutzutage wird es immer wichtiger den digitalen Nachlass frühzeitig zu regeln. Dabei den Überblick zu behalten, ist nicht ganz einfach. Die Spezialistinnen und Spezialisten im Bereich Erbangelegenheiten der Basler Kantonalbank unterstützen Sie gerne mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung.


lic. iur. Lisbeth Schellenberg

Erbschaftsberaterin

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