Die berufliche Vorsorge gemäss BVG* (Pensionskasse)
* Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Als Arbeitgeber müssen Sie sich mit der Einrichtung einer beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) für Ihre Mitarbeitenden auseinander setzen.
Dabei stellen sich oft folgende Fragen:
- Welche Mitarbeitenden müssen Sie gemäss BVG versichern?
Das BVG ist zwar obligatorisch, aber nicht für alle: Nur Mitarbeitende mit einem Jahreslohn über CHF 20'880.– sind laut BVG zu versichern. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Altersjahr erreicht wird, sind Invalidität und Tod versichert. Ab dem 25. Altersjahr ist auch das Alterssparen Pflicht. Dabei spart jeder Versicherte sein individuelles Vorsorgekapital an. Dieses wird dereinst in eine Altersrente umgewandelt. Die Beträge müssen mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen werden.
- Welcher Teil des Lohnes wird BVG versichert?
Das BVG versichert obligatorisch Löhne zwischen CHF 20'880.– und CHF 83'520.–. Höhere oder tiefere Gehälter müssen nicht berücksichtigt werden. Sie können jedoch freiwillig eingeschlossen werden. Um eine Leistungsüberschneidung mit der 1. Säule (AHV/IV) zu vermeiden, wird vom Bruttolohn der so genannte Koordinationsabzug von CHF 24'360.– abgezogen. Was übrig bleibt, nennt man den «versicherten Lohn» oder «koordinierten Lohn».
Haben Sie noch mehr Fragen? Oder wünschen Sie eine individuelle Beratung zur Beruflichen Vorsorge in Ihrem Unternehmen? Wir sind für Sie da!
Die Personalvorsorge ist ein Teil der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Dazu gehören:
- Berufliche Vorsorge gemäss BVG (Pensionskasse)
- Unfallversicherung gemäss UVG und Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG
- Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
- Private Vorsorge








