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ALLES, WAS RECHT IST

Beim Grundstückserwerb gibt es rechtliche Auflagen. Ein Gemeindegebiet wird durch den Zonenplan in verschiedene Nutzungszonen aufgeteilt. Wichtig ist, dass Ihr Grundstück in der Wohn- oder der Kernzone liegt und wie es zu den übrigen Zonen ausgerichtet ist, z.B. die Distanz zur Industriezone.
Die Bauordnung legt verschiedene Kriterien fest, wie ein Haus gebaut werden darf. Dabei sind vor allem vorgeschriebene Masse einzuhalten: z.B. Abstände zu Nachbarn oder zu Strassen, die maximale Länge, die Breite, die Höhe eines Hauses, die Anzahl erlaubter Stockwerke, die Dachgestaltung usw. Den Zonenplan sowie die Bau- und Zonenordnung erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung gegen eine Gebühr.

Die Grundstückserschliessung

Bei einem erschlossenen Grundstück sind Elektrizität, Kanalisation, Zufahrt etc. eingerichtet. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie die Erschliessungskosten vorgängig abklären.

Der Grundbuchauszug

Er gibt Auskunft über die Fläche, den Eigentümer, die Belastungen des Grundstückes usw. Er enthält Informationen über allfällige Durchfahrtsrechte, Näherbau- und Nutzungsrechte, Wohnrechte etc. Gegen eine Gebühr und mit dem Einverständnis des Eigentümers erhalten Sie den Auszug beim Grundbuchamt.

Grundstücksgewinnsteuer

Der Verkäufer eines Grundstückes muss den Verkaufsgewinn versteuern. Tut er dies nicht, hat das Steueramt ein Pfandrecht auf Ihre gekaufte Liegenschaft. Vor Kaufabschluss können Sie die Grundstücksgewinnsteuer beim Steueramt berechnen lassen. Der Betrag kann aus der Kaufsumme herausgelöst und auf ein Sperrkonto des Verkäufers eingezahlt werden.

Das Bauhandwerkerpfandrecht

Handwerker haben die Möglichkeit, auf offenen Forderungen ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.

Eigentumsformen

Grundeigentümer werden Sie mit dem Eintrag im Grundbuch. Grundeigentum gibt es in vier Formen:
  • Das Alleineigentum lässt Ihnen die grösste Verfügungsfreiheit. Als Eigentümer/-in können Sie über ihr Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung frei verfügen.
  • Das Gesamteigentum bedingt eine enge Beziehung zwischen den Eigentümern, z.B. eine eheliche Gütergemeinschaft. Das Gesamteigentum lässt sich nicht aufteilen, die Eigentümer verfügen gemeinsam darüber.
  • Beim Miteigentum, z.B. bei Konkubinatspaaren, erwirbt jeder Käufer einen Teil der Liegenschaft, aufgeteilt nach festen Quoten, z.B. ½ oder ¼.
  • Beim Stockwerkeigentum kaufen Sie einen Grundstücks- und einen Gebäudeanteil. Über die einzelne Wohnung bestimmen Sie als Eigentümer. Über alle gemeinschaftlichen Teile und den Boden entscheidet die Mehrheit der Stockwerkeigentümer.

Bauen im Baurecht

Das Baurecht ermöglicht es Ihnen, ein Bauvorhaben zu realisieren, ohne dass Sie das hierzu erforderliche Land kaufen müssen. Anstelle eines Kaufvertrages wird ein Baurechtsvertrag mit einem selbstständigen und dauernden Baurecht für höchstens 100 Jahre abgeschlossen. Durch die Bezahlung eines Baurechtszinses, evtl. mit einer Kostenindexklausel, reduziert sich die für ein Haus mit Landfläche einzusetzende Summe beträchtlich. Wegen einer evtl. Indexierung können jedoch im Laufe der Zeit massive Kostenerhöhungen eintreten. Ein gründlicher Vergleich mit einem gewöhnlichen Kauf – Kauf vor Bauland, Kauf einer Landparzelle mit Haus, Kauf eines Stockwerkeigentums – ist deshalb unerlässlich.

Zahl- und Treuhandstelle

Bei einem Kauf/Verkauf einer Liegenschaft braucht es immer eine Zahl- und Treuhandstelle. In einigen Kantonen übernimmt diese Aufgabe ein Notar, in anderen Kantonen eine Bank, in der Regel die Bank des Käufers. Die Zahl- und Treuhandstelle ist für sämtliche Handlungen aus dem Kaufvertrag verantwortlich, damit der Eigentumsübertrag auf den Käufer erfolgen kann. Es beinhaltet die Einforderung des Kaufpreises, die Überwachung der Zahlungseingänge, die Abrechnung über den Verkauf sowie die Bezahlung sämtlicher verkäuferseitigen Kosten: Handänderungskosten, Grundbuchgebühren, Grundstücksgewinnsteuer etc. Die Kosten für eine Zahl- und Treuhandstelle können jeweils angefragt werden.

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