1. Mietdauer/Mietzins/Kündigung
Die Basler Kantonalbank stellt in ihren Tresorräumlichkeiten verschliessbare Schrankfächer zur Aufbewahrung von Wertpapieren und Wertsachen mietweise zur Verfügung.
Der Mietvertrag gilt für ein Kalenderjahr (1.1.–31.12.). Sofern der Mietvertrag nicht vor Ende des Jahres durch den Mieter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
Der Mietzins richtet sich nach dem von der Bank aufgestellten Tarif, ist im Voraus zu entrichten und bei der Eröffnung für das laufende Jahr pro rata zu bezahlen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu führen, welchem die Schrankfachmiete belastet werden kann. Der Mieter ermächtigt die Bank, die Schrankfachmiete bei Fälligkeit dem entsprechenden Konto direkt zu belasten und ist dafür besorgt, dass auf dem Konto jeweils genügend Deckung vorhanden ist.
Die Bank kann ohne Grundangabe Mietgesuche abweisen oder bestehende Mietverhältnisse jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen mit eingeschriebenem Brief an die letzte ihr bekannten Adresse des Mieters kündigen. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf eine pro-rata- Rückerstattung des vorausbezahlten Mietzinses.
2. Haftung der Bank
Die Bank verschliesst und sichert die Tresorfachanlage mit der üblichen Sorgfalt.
Für allfällige Schäden, welche namentlich auf Raub, Einbruch, Diebstahl, Explosion, Feuer oder Wasser zurückzuführen sind, haftet die Bank nur bei grober Fahrlässigkeit.
Die Bank haftet nicht für Schäden, die auf Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Temperaturveränderungen und dergleichen zurückzuführen sind. Ein über die Haftung der Bank hinausgehender Versicherungsschutz ist Sache des Mieters.
3. Schrankfachinhalt
Die Fächer dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertgegenständen (z.B. Edelsteine, Münzen, Schmuck, Dokumente und Kunstgegenstände) benützt werden. Der Mieter haftet für den Schaden, der bei einer Missachtung dieser Bestimmungen entsteht.
Die Bank ist berechtigt aber nicht verpflichtet, in Gegenwart des Mieters oder des Bevollmächtigten den Schrankfachinhalt zu kontrollieren.
4. Schrankfachschloss/Schrankfachschlüssel
Jedes Schrankfach besitzt ein zu den anderen Schrankfächern unterschiedliches Doppelschloss und kann nur vom Mieter bzw. dessen Bevollmächtigten zusammen mit dem Bankschlüssel geöffnet bzw. geschlossen werden. Der Mieter erhält zwei gleiche Schlüssel, weitere Exemplare sind nicht vorhanden. An einigen Standorten erfolgt die Freigabe bzw. Verriegelung elektronisch, wobei in diesem Fall der Mieter alleine einen Schlüssel benötigt. Die Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Für jede missbräuchliche Benützung der Schlüssel trägt der Mieter die volle Verantwortung. Ein Verlust ist der Bank sofort anzuzeigen, die auf Kosten des Mieters die nötigen Vorkehrungen trifft (Ersatz des Schlosses usw.).
Die Schlüssel können auf Wunsch gegen eine Gebühr in einem versiegelten Umschlag bei der Bank deponiert werden.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die beiden Schlüssel der Bank zurückzugeben. Beim Fehlen eines oder beider Schlüssel hat der Mieter die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
5. Zutritt/Legitimation/Bevollmächtigte
Die Schrankfächer sind während den Banköffnungszeiten zugänglich.
Die Bank prüft die Zutrittsberechtigung. Die Art und Weise liegt in ihrem Ermessen. Die Legitimationskontrolle erfolgt in der Regel durch Vergleich einer Unterschriftenprobe mit dem bei der Bank deponierten Unterschriftenmuster. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Mieter, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft.
Vollmachten werden schriftlich festgehalten und bleiben bis zu einem schriftlichen Widerruf in Kraft, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen und/oder Handelsregistereinträge. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod oder
dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Mieters.
Der Mieter trägt den aus seiner mangelnden Handlungsfähigkeit entstehenden Schaden, es sei denn, jene sei in einem schweizerischen Amtsblatt publiziert worden. Den Schaden aus mangelnder Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten trägt der Mieter in jedem Fall.
Mieten zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Schrankfach, so sind, falls nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, nur alle gemeinsam zutritts- und verfügungsberechtigt.
6. Zwangsöffnung
Bleibt nach erfolgter Kündigung eine Aufforderung der Bank zur Rückgabe der Schlüssel an die vom Mieter zuletzt bezeichnete Adresse unzustellbar oder erfolglos oder ist ein Schrankfach gemäss der einschlägigen Richtlinien und/oder gesetzlichen Vorschriften als nachrichtenlos zu klassieren, ist die Bank berechtigt, ohne Beisein einer Urkundsperson auf Kosten des Mieters, das Schrankfach öffnen zu lassen. Der Inhalt wird für Rechnung und auf Kosten des Mieters in Verwahrung genommen oder freihändig verwertet. Die Bank ist berechtigt, die nach ihrem Ermessen wertlosen Gegenstände zu vernichten. Ein nach Tilgung der Bank verbleibender Überschuss wird dem Mieter gutgeschrieben.
7. Nachrichtenlosigkeit
Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Bank verpflichtet ist, das Schrankfach einer zentralen Meldestelle zu melden, sofern das Schrankfach gemäss den einschlägigen Richtlinien und/oder Gesetzesbestimmungen nachrichtenlos werden sollte.
Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet er sich, der Bank jegliche Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen. Zudem kann er Bevollmächtigte einsetzen oder spezielle Kontaktpersonen bezeichnen, welche die Bank bei Eintritt der Nachrichtenlosigkeit kontaktieren darf, etc..
Die vereinbarten Kosten und Gebühren werden auch bei Nachrichtenlosigkeit nach Massgabe der jeweils gültigen Tarife erhoben.
8. Änderungen des Reglements und der Tarife
Die Bank behält sich das Recht vor, dieses Reglement und die Tarife jederzeit abzuändern. Die Änderungen werden für den Mieter verbindlich mit der erfolgten Mitteilung an ihn oder mit ihrer allgemeinen Bekanntgabe durch Auflegen in den Räumlichkeiten der Bank.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Bank unterstehen schweizerischem Recht.
Erfüllungsort, Betreibungsort für Mieter mit ausländischem Wohnsitz und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Basel-Stadt. Die Bank hat jedoch das Recht, den Mieter beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen, wobei schweizerisches Recht anwendbar bleibt.
10. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Basler Kantonalbank.








