Fragen betreffend grenzüberschreitende Zahlungsaufträge sowie bei Zahlungsaufträgen in fremden Währungen.
Nein!
Das schweizerische Bankkundengeheimnis schützt die Informationen über die Bankkunden vor dem Zugriff durch Private und Behörden in der Schweiz weiterhin. Es ist Ausdruck des Schutzes der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger. Die Herausgabe von Kundeninformationen kann wie bis anhin nur unter gewissen Umständen (Geldwäscherei, Terrorismus etc.) und nur auf Anordnung von schweizerischen Gerichten und Behörden an diese erfolgen. Für die einzelne Transaktion sind die Auftraggeberdaten, welche mit dem Zahlungsauftrag mitgeliefert werden müssen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt, sobald sie ins Ausland gelangen.
Das schweizerische Bankkundengeheimnis schützt die Informationen über die Bankkunden vor dem Zugriff durch Private und Behörden in der Schweiz weiterhin. Es ist Ausdruck des Schutzes der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger. Die Herausgabe von Kundeninformationen kann wie bis anhin nur unter gewissen Umständen (Geldwäscherei, Terrorismus etc.) und nur auf Anordnung von schweizerischen Gerichten und Behörden an diese erfolgen. Für die einzelne Transaktion sind die Auftraggeberdaten, welche mit dem Zahlungsauftrag mitgeliefert werden müssen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt, sobald sie ins Ausland gelangen.
Die Schweiz als Nichtmitglied der EU ist im inländischen Zahlungsverkehr nicht an die EU-Verordnung gebunden. Allerdings sind Zahlungen in den EU-Raum nur unter Einhaltung der EU-Verordnung möglich, ansonsten die Transaktion unausgeführt zurückgewiesen wird. Die Schweiz hat somit keinen Handlungsspielraum.
Ja. Sowohl alle FATF-Mitgliedstaaten als auch die meisten Industriestaaten verlangen diese Angaben. Aus diesem Grunde werden wir bei allen Zahlungen ins Ausland diese Angaben mitgeben.
Ja, diese neue Regelung betrifft alle Schweizer Banken.
Es handelt sich um eine Massnahme im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Bei Konten, welche der Kunde für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr einsetzt, kann nicht verhindert werden, dass die Auftraggeberdaten (Name, Adresse, Kontonummer/IBAN) bekannt gegeben werden. Will der Kunde verhindern, dass Angaben zu einem bestimmten Konto bekannt gegeben werden, darf er dieses nicht für den Zahlungsverkehr verwenden.
Name, Adresse und eine Transaktionsreferenznummer
Name, Adresse
Um die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung effektiv voranzutreiben, ist die Mitgabe der Kontonummer zwingend notwendig.
Nein. Die Aufträge für Auslandszahlungen können in der gleichen Art und Weise wie bisher aufgeben werden.
Ja, sämtliche Arten von Auslands-Zahlungen sind betroffen, auch Daueraufträge oder sonstige Finanztransaktionen.
Ja, dies betrifft sämtliche Zahlungen, ungeachtet auf welchem Weg diese an die Bank übermittelt werden.
Die Auftraggeberdaten bei grenzüberschreitenden Transaktionen werden über die Kette der beteiligten Institute übermittelt, von der Auftraggeberbank bis hin zur Begünstigtenbank.
Die fraglichen Regulierungen sehen keine Datenlieferungen an Steuerbehörden vor. Ausländische Bestimmungen können unter gewissen Umständen die Weitergabe der Daten an Behörden oder andere Dritte vorsehen.
Dies richtet sich nach den Vorschriften des Landes, in welchem sich Ihre Daten befinden, und nach der konkreten ausländischen Anordnung.
Die Daten des Kontoinhabers (Name, Adresse, Konto-Nr. etc.), nicht diejenigen des Bevollmächtigten
Ja!
Die neuen Vorschriften betreffend Angabe von Auftraggeberdaten gelten derzeit ausschliesslich für Transaktionen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.
Die neuen Vorschriften betreffend Angabe von Auftraggeberdaten gelten derzeit ausschliesslich für Transaktionen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.
Zahlungen ins Fürstentum Liechtenstein gelten als Inlandzahlungen.
In der Schweiz gibt es lediglich ein Clearingsystem für CHF und EUR. Alle übrigen Währungen müssen über das internationale SWIFT-Netzwerk abgewickelt werden.
Die Auftraggeberdaten werden erst ab 22. Oktober 2007 mit den Zahlungsaufträgen mitgeliefert. Die Umsetzung der EU-Verordnung hat bis spätestens 15. Dezember 2007 zu erfolgen.
In den letzten Monaten haben sich zusätzlich zur SWIFTThematik regulatorische Änderungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr (u.a. zusätzliche Mitlieferung der IBAN des Auftraggebers bei Zahlungsaufträgen ins Ausland aufgrund FATF-Regulierung, EU-VO 1781 und entsprechende FATFUmsetzungsakte in Asien) ergeben, die eine Kundenkommunikation notwendig machten. Die Informationen an unsere Kunden sollten nicht häppchenweise, sondern so weit möglich umfassend und konzentriert in einer Information erfolgen.
Ja, aber nicht nur. Die Kundeninformation hat generell zum Zweck, den Kunden über die Bekanntgabe seiner Daten bei Banktransaktionen sowie auch über neue Anforderungen im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren. In diesem Zusammenhang kommen wir auch Pflicht zur Information bez. SWIFT-Affäre nach.
SWIFT ist die Abkürzung für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication. SWIFT ist ein internationaler Zusammenschluss von rund 7800 Finanzinstituten in mehr als 200 Ländern (Banken, Brokerhäuser, Börsen und andere Finanzinstitute). Es handelt sich um eine Genossenschaft mit Sitz in La Hulpe (Belgien). Die an SWIFT teilnehmenden Finanzinstitute wickeln über ein Telekommunikationsnetz (SWIFT-Netz) standardisiert ihre internationalen Finanztransaktionen ab.
FATF ist die Abkürzung von Financial Action Task Force on Money Laundering. Die FATF wurde 1989 von den G-7 Staaten als Antwort auf die besorgniserregende Zunahme von Geldwäscherei ins Leben gerufen. Mittlerweile sind 37 Staaten, darunter auch die Schweiz, Mitglied bei der FATF, deren Auftrag in der Entwicklung von Standards und Vorschlägen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht.








