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STEUERNEUIGKEITEN AUS BASEL-STADT

Für die im laufenden Kalenderjahr 2011 im Kanton Basel-Stadt zu bezahlenden Steuern (Steuererklärung 2010, Fälligkeitsjahr 2011) sind folgende Neuerungen zu beachten:

1. Allgemeines
  • Neuerdings gibt es die Möglichkeit der erstmaligen straflosen Selbstanzeige sowohl für die kantonalen Steuern wie auch für die Direkte Bundessteuer ("once in a lifetime"). Damit entfällt für natürliche Personen und auch Unternehmen ab dem 1. Januar 2010 bei der ersten Selbstanzeige die Busse. Einzig die ordentlichen Nachsteuern und die Verzugszinsen werden für die letzten zehn Steuerjahre erhoben. Straffreiheit setzt voraus, dass keiner Steuerbehörde die Steuerhinterziehung bekannt ist, dass die steuerpflichtige Person die Steuerbehörde im Nachsteuerverfahren vorbehaltlos unterstützt und sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht. Für jede weitere Selbstanzeige wird hingegen - wie bisher - eine Busse von 20 Prozent des Nachsteuerbetrages erhoben.
  • Bei Hinterziehungen in Todesfällen werden ab dem 1. Januar 2010 neu nur noch die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerjahre im vereinfachten Nachsteuerverfahren für die kantonalen Steuern und die Direkte Bundessteuer erfasst. Für die vereinfachte Nachsteuer in Erbfällen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der straflosen Selbstanzeige.
  • Die Verrechnungssteuer auf Zinsen von Kundenguthaben wird neu generell nur noch erhoben, wenn der jährliche Zins CHF 200.-- übersteigt, sofern das Konto lediglich einmal jährlich abgeschlossen wird (Bei Sparguthaben wurde die Verrechnungssteuer bisher ab CHF 50.--  Zinsertrag erhoben.).
2. Kantonale Einkommenssteuer und Direkte Bundessteuer
  • Für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann das U-Abo TNW im Betrag von neu CHF 700.-- (Jahresabonnement) bzw. neu CHF 840.-- (Monatsabonnement) abgezogen werden.
  • Endlich abgeschafft ist neuerdings die sog. Erstrenovationspraxis ("Dumont-Praxis") bei neu erworbenen Liegenschaften, wonach bisher Instandstellungskosten einer aus Kauf, Erbteilung oder Schenkung, aber nicht aus Erbschaft erworbenen und in vernachlässigtem Zustand übernommenen Liegenschaft während den ersten fünf Jahren ab Anschaffung, Anbau usw. nicht abziehbar waren.

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